2 O 229/02•Landgericht Arnsberg, 2006-02-24, 2 O 229/02
Full text
Landgericht Arnsberg — 2 O 229/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-24
Aktenzeichen: 2 O 229/02
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2006:0224.2O229.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
durch
in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2006
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass sich die Kläger mit der Abnahme des Haus-grundstücks G 37, Flurstück X, S, #### G, gemäß dem notariellen Kaufvertrag Urk.-Nr. 92/99 der Notarin T seit dem 01.08.2003 in Verzug befinden.
Die Kläger und Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklag-ten und Widerkläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von dem Betrag von 230.081,34 Euro ab dem 01.08.2003 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird weiter festgestellt, dass die Kläger und Widerbeklagten ver-pflichtet sind, den Beklagten und Widerklägern alle notwendigen Aufwendungen für das Hausgrundstück S in #### G bis zum Zeitpunkt der Abnahme zu erstatten, die durch die Nichtabnahme seit dem 01.08.2003 entstanden sind.
Die Kläger und Widerbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamt-schuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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