Vollz. 181/01•Landgericht Arnsberg, 2002-02-01, Vollz. 181/01
Full text
Landgericht Arnsberg — Vollz. 181/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-01
Aktenzeichen: Vollz. 181/01
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2002:0201.VOLLZ181.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Tenor
- Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
- Der Bescheid des Antragsgegners vom 15.10.2001 sowie der Widerspruchs-
bescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe vom
vom 25.10.2001 werden aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3 und die Landeskasse
zu 2/3 bei einem Gegenstandswert von 300,00 EUR.
- Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er beantragt hat, die
unter Ziff. 2 genannten Bescheide aufzuheben und den Antragsgegner zu ver-
pflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu be-
scheiden. Im übrigen wird der Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt.
Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus Werl wird
abgelehnt.
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