Landgericht Arnsberg, 1996-07-09, 5 S 57/96

5 S 57/96Cantonal CourtJul 9, 1996

Full text

Landgericht Arnsberg — 5 S 57/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-07-09

Aktenzeichen: 5 S 57/96

ECLI: ECLI:DE:LGAR:1996:0709.5S57.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.01.1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warstein - 3 C 570/95 - abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.771,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.10.1995 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerbeklagten zu 1) - 3) werden verurteilt, an den Beklagten zu 2) 886,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.12.1995 zu zahlen.

Von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 57 % der Kläger selbst, 29 % die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner sowie weitere 14 % der Beklagte zu 2).

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen 33 % die Beklagte zu 1) selbst sowie 67 % der Kläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen 43 % der Beklagte zu 2) selbst sowie 57 % der Kläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen 33 % der Beklagte zu 3) selbst sowie 67 % der Kläger.

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