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61 KLs 17/24•Landgericht Aachen, 2024-12-04, 61 KLs 17/24
Entscheidungsdatum: 2024-12-04
Aktenzeichen: 61 KLs 17/24
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2024:1204.61KLS17.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
In Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.05.2023, Az. 65 KLs 2/23, sowie dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2024, Az. 2 StR 444/23, wird die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Schmerzensgeldansprüche der Nebenklägerinnen V. und W. Z. sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, einschließlich der durch das Revisionsverfahren sowie das Adhäsionsverfahren verursachten Kosten und notwendigen Auslagen. Der Angeklagte trägt ferner die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen V. und W. Z., einschließlich der den Nebenklägerinnen V. und W. Z. im Revisionsverfahren sowie im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
– § 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB
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