Landgericht Aachen, 2023-03-03, 64 KLs 10/22

64 KLs 10/22Cantonal CourtMar 3, 2023

Full text

Landgericht Aachen — 64 KLs 10/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-03

Aktenzeichen: 64 KLs 10/22

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2023:0303.64KLS10.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. große Strafkammer

Tenor

Es sind schuldig:

der Angeklagte T. F. Y. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen;

der Angeklagte P. S. B. K. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen;

der Angeklagte L. C. W. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

die Angeklagte V. N. K. der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen;

der Angeklagte X. U. M. I. F. FL. A. der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen;

die Angeklagte Z. L. K. der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen.

Es werden verurteilt:

Der Angeklagte T. F. Y. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

9 Jahren ,

der Angeklagte P. S. B. K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Jahren ,

der Angeklagte L. C. W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

7 Jahren ,

die Angeklagte V. N. K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren und 3 Monaten ,

der Angeklagte X. U. M. I. F. FL. A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren ,

und die Angeklagte Z. L. K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten T. F. Y. , V. N. K. und Z. L. K. werden im Übrigen freigesprochen.

Soweit in den Niederlanden Auslieferungshaft vollstreckt wurde, wird diese im Verhältnis 1:1 angerechnet.

Die Unterbringung der Angeklagten T. F. Y. und P. S. B. K. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Es wird ein Vorwegvollzug hinsichtlich des Angeklagten T. F. Y. von 3 Jahren und bezüglich des Angeklagten P. S. B. K. von 2 Jahren und 6 Monaten angeordnet.

Es wird die Einziehung dem Wert des Erlangten entsprechender Geldbeträge wie folgt angeordnet:

Gegen den Angeklagten T. F. Y. alleine ein Betrag in Höhe von 362.600 €,

gegen die Angeklagten T. F. Y. und P. S. B. K. als Gesamtschuldner ein Betrag in Höhe von 866.285 €,

gegen die Angeklagten T. F. Y. und P. S. B. K. sowie X. F. FL. A. als Gesamtschuldner ein Betrag in Höhe von 13.000 €,

gegen die Angeklagten T. F. Y. und L. C. W. als Gesamtschuldner ein Betrag in Höhe von 8.500 €.

Soweit die Angeklagten T. F. Y. , V. N. K. und Z. L. K. freigesprochen worden sind, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und deren notwendigen Auslagen. Im Übrigen tragen alle Angeklagten die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.

– §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25, 27 Abs. 1, 52, 53, 64, 73, 73c, StGB –

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