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33 a StVK 75/22•Landgericht Aachen, 2022-03-14, 33 a StVK 75/22
Entscheidungsdatum: 2022-03-14
Aktenzeichen: 33 a StVK 75/22
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2022:0314.33A.STVK75.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Normen: StVollzG NRW § 4 Abs. 2 S. 2; § 5 Abs. 1, 2; 58 Abs. 1 S. 2, S. 2, § 63 Abs. 2 S. 3, § 101 S. 2, § 102; RDG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
Hinsichtlich des Antrag zu 1) wird die durch die Antragsgegnerin verhängte Disziplinarmaßnahme, namentlich 2 Wochen Freizeit-/Sportsperre, aufgehoben.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird hinsichtlich des Antrag zu 1) Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen der Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Antrag zu 2) zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen tragen der Antragsteller und die Staatskasse jeweils zu Hälfte.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
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