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43 O 6/18•Landgericht Aachen, 2021-11-12, 43 O 6/18
Entscheidungsdatum: 2021-11-12
Aktenzeichen: 43 O 6/18
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:1112.43O6.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelskammer
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am C1, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt das Gerät "B2" mit Angaben zu bewerben, wonach dessen Einbau neue Kalkablagerungen verhindere und bestehende Kalkablagerungen abbaue, sofern dies geschieht wie in der Anlage K2 wiedergegeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € und hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung und Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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