Landgericht Aachen, 2021-10-21, 12 O 89/21

12 O 89/21Cantonal CourtOct 21, 2021

Regest

Die Einstandspflicht des Bürgen besteht dann nicht mehr, wenn die Hauptforderung durch andere Forderung ersetzt wird (Sprau, a.a.O., § 765 Rd. 29 m.w.Nachw.9), 2 etwa wenn der Hauptschuld weitgehend inhaltlich, geändert wird, dass letztlich eine Ersetzung vorliegt.

Full text

Landgericht Aachen — 12 O 89/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-21

Aktenzeichen: 12 O 89/21

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:1021.12O89.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Normen: § 765 BGB

Leitsätze

Die Einstandspflicht des Bürgen besteht dann nicht mehr, wenn die Hauptforderung durch andere Forderung ersetzt wird (Sprau, a.a.O., § 765 Rd. 29 m.w.Nachw.9), 2

etwa wenn der Hauptschuld weitgehend inhaltlich, geändert wird, dass letztlich eine Ersetzung vorliegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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