Landgericht Aachen, 2020-06-23, 66 KLs 25/18

66 KLs 25/18Cantonal CourtJun 23, 2020

Full text

Landgericht Aachen — 66 KLs 25/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-23

Aktenzeichen: 66 KLs 25/18

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:0623.66KLS25.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. große Strafkammer

Normen: BtMG §§ 291 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 Nr. 4; StGB §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 9, 239 a Abs. 1, 290 Abs. 2 Nr. 1, 293 Abs 1, 259, 26, 92, 93, 54, 55, 64, 73 a, 73 c, 73 d, 74

Tenor

Der Angeklagte A wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 20.6.2018 – 333 Ls 35/16 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

9 (neun) Jahren

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten A in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird bestimmt, dass 2 Jahre und 6 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Aus dem Vermögen des Angeklagten A wird ein Geldbetrag von 627.881 €, davon in Höhe von 308.900 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten B , in Höhe von 114.281 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten C und in Höhe von 300.900 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem gesondert verfolgten Xy, eingezogen.

Der Angeklagte B wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen sowie erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 (acht) Jahren

verurteilt.

Aus dem Vermögen des Angeklagten B wird ein Geldbetrag von 308.900 €, in diesem Umfang gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten A , in Höhe von 100.850 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten C und in Höhe von 60.350 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem gesondert verfolgten Xy, eingezogen.

Der Angeklagte C wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen sowie zum erpresserischen Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 (vier) Jahren

verurteilt.

Aus dem Vermögen des Angeklagten C wird ein Geldbetrag von 114.281 €, in diesem Umfang gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten A und in Höhe von 100.850 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten B , eingezogen.

Die Angeklagten A und C tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Der Angeklagte B trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B .

Angewendete Vorschriften:

Bzgl. des Angeklagten A : §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 239a Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 26, 52, 53, 54, 55, 64, 73, 73c, 73d, 74 StGB

Bzgl. des Angeklagten B : § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 239a Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 73, 73c, 73d, 74 StGB

Bzgl. des Angeklagten C : § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 239a Abs. 1, 27, 53, 54, 73, 73c, 73d, 74 StGB

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.