Landgericht Aachen, 2019-02-20, 3 T 2/19

3 T 2/19Cantonal CourtFeb 20, 2019

Regest

Die Rechtsbeschwerde ist durch Beschluss des BGH Karlsruhe - AZ: XII ZB 106/19 - vom 13.11.2019 auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen worden.

Full text

Landgericht Aachen — 3 T 2/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-20

Aktenzeichen: 3 T 2/19

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:0220.3T2.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Leitsätze

Die Rechtsbeschwerde ist durch Beschluss des BGH Karlsruhe - AZ: XII ZB 106/19 - vom 13.11.2019 auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen worden.

Tenor

Die aus der Staatskasse an die Beteiligte zu 2) zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 27.02.2016 bis 26.08.2017 wird – in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 31.07.2018, Az. 8 XVII 371/15 St – auf 3.358,50 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) trägt 60% der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen werden Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. 40% der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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