Landgericht Aachen, 2018-12-19, 64 KLs 11/17

64 KLs 11/17Cantonal CourtDec 19, 2018

Full text

Landgericht Aachen — 64 KLs 11/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-19

Aktenzeichen: 64 KLs 11/17

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2018:1219.64KLS11.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. große Strafkammer

Tenor

Es sind schuldig,

der Angeklagte I. der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

der Angeklagte M der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Es werden verurteilt,

der Angeklagte I unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom x. Dezember x (x Ls x Js x/x), der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom x. Dezember x (x Ns x Js x/x-x/x) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom x. Mai x (x Ns x Js x/x-x/x) unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe sowie der in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen zu den Fällen 1 und 8 bis 12 aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom x. Juli x (x KLs x Js x/x-x/x)

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 (sechs) Jahren ,

der Angeklagte M. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom x. Mai x (x KLs x Js x/x-x/x) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 (fünf) Jahren.

Im Übrigen ist der Angeklagte M durch Urteil des Landgerichts Aachen vom x. Juli x rechtskräftig freigesprochen.

Bei dem Angeklagten I. verbleibt es bei der in dem Urteil des Landgerichts Aachen vom x. Juli x seit dem x. Februar x rechtskräftig erkannten Maßregel nach § 69 a StGB.

Der Angeklagte I. trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz und seine insoweit entstandenen Auslagen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und seine dort entstandenen notwendigen Auslagen tragen er und die Staatskasse je zur Hälfte.

Der Angeklagte M. trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz und seine dortigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und seine Auslagen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen der Angeklagte zu 3/4 und die Staatskasse zu 1/4.

  • §§ 1, 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 51, 53, 55 StGB –

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