Landgericht Aachen, 2015-12-10, 1 O 79/15

1 O 79/15Cantonal CourtDec 10, 2015

Full text

Landgericht Aachen — 1 O 79/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-10

Aktenzeichen: 1 O 79/15

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2015:1210.1O79.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vom 22.08./04.09.2009, Darlehensnummer xxxxxxxxx, nicht mehr als 87.070,54 € schulden.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.714,32 € seit dem 01.03.2015 zu zahlen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen die Zahlung von 87.070,54 € den Klägern die Rechte an dem Bausparvertrag Nr. xxxxxxx der Beklagten rückabzutreten.

  4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 3 genannten Zahlungsbetrags in Verzug befindet.

  5. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vom 09./17.09.2009, Darlehensnummer xxxxxx, nicht mehr als 50.657,54 € schulden.

  6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.262,96 € seit dem 01.01.2015 zu zahlen.

  7. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Zug um Zug gegen die Zahlung des Betrags von 137.728,08 € eine löschungsfähige Quittung nach §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von xxxxxxxx eingetragene Grundschuld über 177.000,00 € zu erteilen und sämtliche Lohn- und Gehaltsansprüche der Kläger an diese rückabzutreten.

  8. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 7 genannten Betrags in Verzug befindet.

  9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.607,37 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

  10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  11. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  12. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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