6 S 138/13•Landgericht Aachen, 2014-02-28, 6 S 138/13
Landgericht Aachen, 2014-02-28, 6 S 138/13
6 S 138/13Cantonal CourtFeb 28, 2014
Regest
Grundsätzlich hat der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeuges nur Anspruch auf Ersatz nach dem Normaltarif. Ein höherer Unfallersatztarif kann nur dann ersatzfähig sein, wenn bewiesen ist, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu diesem Tarif unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich war.
Full text
Landgericht Aachen — 6 S 138/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-28
Aktenzeichen: 6 S 138/13
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:0228.6S138.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: BGB § 249 Abs. 2 S. 1; § 287 ZPO
Leitsätze
Grundsätzlich hat der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeuges nur Anspruch auf Ersatz nach dem Normaltarif. Ein höherer Unfallersatztarif kann nur dann ersatzfähig sein, wenn bewiesen ist, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu diesem Tarif unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich war.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.08.2013 teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 1.321,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Geldbetrag in Höhe von 1.190,59 € seit dem 18.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die der Nebenintervenientin in erster Instanz entstandenen Kosten trägt die Beklagte zu 50%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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