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7 SLa 504/25•Landesarbeitsgericht Köln, 2026-05-05, 7 SLa 504/25
7 SLa 504/25Labour CourtMay 5, 2026
Inhaltsangabe: Die Parteien streiten um Inflationsausgleichsprämien aus einem Tarifvertrag sowie auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob eine Nettozahlung verlangt werden kann und ein Schadenersatzanspruch gegeben ist.
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: 7 SLa 504/25
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2026:0505.7SLA504.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 286 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB
Inhaltsangabe:
Die Parteien streiten um Inflationsausgleichsprämien aus einem Tarifvertrag sowie auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob eine Nettozahlung verlangt werden kann und ein Schadenersatzanspruch gegeben ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2025 - 12 Ca 7775/24 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2025 - 12 Ca 7775/24 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über Inflationsausgleichsprämien.
Die Beklage ist ein Spezialist für die dweite Belieferung und Versorgung mit einem sogenannten Vollsortiment an Großverbraucher. Dieses Vollsortiment umfasst neben Lebensmitteln auch Ge- und Verbrauchsgüter sowie Großküchenausstattungen und Dienstleistungen. Die Beklagte besteht organisatorisch aus zwei Sparten. Sie betreibt derzeit an 36 Standorten in D sogenannte S-Großhandelsmärkte, in welchen die Kunden einkaufen können. Daneben beliefert sie von derzeit 13 Betriebsstandorten (Lagerhallen) aus Großverbraucher. In ihrer jetzigen Organisationsform, d.h. bestehend aus den zwei Sparten, entstand die Beklagte durch Verschmelzung der OHG S C & Ca GmbH & Co. auf sie zum 01.06.2016 mit einer einheitlichen Zentralverwaltung in R, H.
Im Zuge der Verschmelzung schlossen die Beklagte und die S C & Ca GmbH & Co. OHG mit der Gewerkschaft ver.di mit Wirkung zum 01.06.2016 einen Anerkennungstarifvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage B 2 (Bl. 97 ff. VorA, im Folgenden: Anerkennungstarifvertrag) Bezug genommen wird und der auszugsweise lautete:
„Präambel
[…]
Mit Wirkung zum 1. Juni 2016 werden die OHG T und die OHG rechtlich zusammengeführt, und zwar durch eine Verschmelzung von der OHG S auf die OHG T. Das Gesamtunternehmen wird unter Beibehaltung der gegenwärtigen Betriebe als Spartenorganisation - namentlich der Sparte Zustellgroßhandel sowie der Sparte Abholgroßhandel - fortgeführt.
Als Folge der Verschmelzung würde die künftige Tarifbindung der Arbeitnehmer der OHG S erlöschen. Nachdem dies von keiner Partei beabsichtigt wird, schließen die Parteien den folgenden Tarifvertrag zur Anerkennung der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer der Sparte Abholgroßhandel nach der Verschmelzung der OHG S auf die OHG T.
Mit Wirkung zum 1. Juni 2016 vereinbaren die Parteien daher den folgenden Tarifvertrag:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt sachlich und räumlich für die Betriebe der Sparte Abholgroßhandel der OHG T. Hierbei handelt es sich gegenwärtig um die in Anlage 1 genarmten Betriebe.
Persönlich gilt der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer der OHG T, die in einem Betrieb, der der Sparte Abholgroßhandel zugeordnet ist, beschäftigt und Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind, mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
§ 2 Einbeziehungsklausel
[…]“
Der Anerkennungstarifvertrag gilt infolge eines Ergänzungstarifvertrags vom 11.12.2019 fort.
Mit Wirkung zum 01.06.2016 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di zudem einen „Tarifvertrag über die Vereinbarung einer alternativen Betriebsratsstruktur“ (Anlage B 1, Bl. 83 ff. VorA) , nachdem sich die Geschäftstätigkeit der Beklagten in die Sparten Abholgroßhandel und Zustellgroßhandel gliederte und neben den Betriebsräten zwei Spartenbetriebsräte und ein Unternehmensbetriebsrat vorgesehen und im Folgenden dementsprechend gebildet wurden.
Für Mitarbeiter, die nicht Mitglieder der Gewerkschaft sind, wendet die Beklagte in der Sparte Abholgroßhandel die Tarifverträge des Groß- und Außenhandel NRW im Sinne einer Gleichbehandlung an.
Der Kläger ist im zur Sparte des Abholgroßhandels gehörigen S-Großhandelsmarkt in Frechen tätig.
Das schwarze Brett war im Betrieb der übliche Kommunikationsweg, den die Beklagte nutzte, um mit ihren Mitarbeitern in offiziellen Anliegen zu kommunizieren. Alle Mitarbeiter waren nach einer Betriebsordnung in Form einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, sich regelmäßig am Schwarzen Brett zu informieren. Es war gut zugänglich im Verwaltungsbereich aufgehängt, sodass jeder Mitarbeiter dieses auch tatsächlich jederzeit einsehen konnte.
Am schwarzen Brett des Marktes, in dem der Kläger tätig wurde, sowie im Intranet in HR Works veröffentlichte die Beklagte im Oktober 2022 einen Aushang, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage B 3 (Bl. 82 VorA; im Folgenden Aushang 2022) Bezug genommen wird und in dem es auszugsweise hieß*:*
„Sonderzahlung
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit dem dritten Entlastungspaket hat die Bundesregierung nun den Arbeitgebern eine Möglichkeit eingeräumt, ihren Mitarbeiter:innen ohne Abzug von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen eine sogenannte Inflationsprämie auszuzahlen. Auch wenn diese Option auf die Freiwilligkeit der Unternehmen setzt, wollen wir noch in diesem Jahr (Auszahlung voraussichtlich im Monat November) Ihnen als Mitarbeiter:in einen Betrag in Höhe von 350 € zukommen lassen.
[…].“
Die Beklagte zahlte mit dem Gehalt für November 2022 an ihre Mitarbeiter - auch an den Kläger - 350 € netto.
Die Tarifverträge im Groß- und Außenhandel der einzelnen Bundeslänger waren jeweils zum 30.04.2024 bzw. 31.05.2024 gekündigt worden. In den Monaten April/Mai 2023 begannen die ersten Verhandlungsrunden der Tarifvertragsparteien, wobei bereits zu deren Beginn die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht wurde. Nachdem fünf Verhandlungsrunden von Mai 2023 bis August 2024 ergebnislos geblieben waren, kamen die Tarifvertragsparteien im September 2024 zu einem Abschluss.
Im August 2023 veröffentlichte die Beklagte einen Aushang am Schwarzen Brett im Beschäftigungsmarkt des Klägers sowie im Intranet in HR Works. Der Aushang, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage 2 zum Schriftsatz vom 04.08.2025 (Bl. 47 VorA; im Folgenden Aushang 2023 ) Bezug genommen wird, lautete auszugsweise wie folgt:
„Inflationsprämie 2023 -
Danke für Ihren Einsatz!
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
seit vielen Jahren orientieren wir uns bei Gehaltsanpassungen an den Tarifabschlüssen des Groß- und Außenhandels. Derzeit laufen Verhandlungen zwischen der Gewerkschaft ver.di und den Arbeitgeberverbänden über einen neuen Abschluss, dessen genauer Zeitpunkt noch nicht feststeht. Wir bedauern, dass die Zeichen nicht auf eine schnelle Einigung stehen, denn die alltäglichen Kosten sind für jeden von uns gestiegen. Um Sie in dieser Situation finanziell etwas zu entlasten, haben wir in der Geschäftsführung beschlossen, im Vorgriff auf den anstehenden Tarifabschluss, allen Mitarbeitenden bereits schon jetzt eine Inflationsprämie in Höhe von 700 Euro mit dem Augustgehalt auszuzahlen. Die Anrechnung der Zahlung für die tarifgebundenen Unternehmensteile ist gegeben und wird nach dem Tarifabschluss vollzogen. […]
Wir hoffen, dass Sie sich bereits jetzt über diese Prämie freuen. Sobald die Tarifparteien ein Ergebnis verabschiedet haben, werden wir Sie umgehend informieren. […]“
Unter dem 21.08.2023 vereinbarten die Beklagte und der Unternehmensbetriebsrat eine Unternehmensbetriebsvereinbarung Inflationsprämie (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 04.08.2025, Bl. 47 ff. VorA; im Folgenden UBV IP). In dieser hieß es u.a.:
„Präambel
Die derzeitigen, gestiegenen Verbraucherpreise stellen Arbeitnehmer vor erhebliche Herausforderungen. Die Betriebsparteien möchten einen Beitrag zur Unterstützung der Arbeitnehmer in Form einer Inflationsausgleichsprämie leisten.
[…]
§ 2 Grundsätze
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitnehmern Inflationsausgleichsprämien zu zahlen. Höhe, Kreis der Berechtigten im Einzelnen sowie Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie bestimmt der Arbeitgeber. Er wird den Betriebsrat über seine Entscheidung vorab informieren.
(2) Die Prämie dient der Milderung der zusätzlichen Belastung im Zusammenhang mit den gestiegenen Verbraucherpreisen und wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.
(3) Die zu zahlende Prämie
a. wird auf sämtliche Inflationsausgleichsprämien, die der Arbeitnehmer aus anderen Gründen oder auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage vom Arbeitgeber erhalten hat, angerechnet;
b. entfällt bzw. mindert sich in dem Maße, wie die aus anderen Gründen oder auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage vom Arbeitgeber bereits an den Arbeitnehmer gezahlten Inflationsausgleichsprämien den nach § 3 Nr. 11c EstG vorgesehenen Dotierungsrahmen In Höhe von EUR 3.000,- überschritten bzw. erreicht haben.
[…]“
Die Beklagte zahlte mit dem Gehalt für August 2023 an ihre Mitarbeiter - auch an den Kläger - 700 € netto aus.
Im „Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (TV IAP)“ zwischen der Tarifgemeinschaft Großhandel - Außenhandel - Dienstleistungen NRW und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 01.07.2024, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage 5 zum Schriftsatz vom 04.08.2025 (Bl. 52 ff. VorA; im Folgenden TV IAP NRW) Bezug genommen wird, trafen die Tarifvertragsparteien auszugsweise folgende Regelungen:
„§ 1
Geltungsbereich
[…]
§ 2
Inflationsausgleichsprämie
Die Arbeitgeber gewähren ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen für die besonderen inflationsbedingten Belastungen eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie (IAP) nach den Maßgaben dieses Tarifvertrages. Die tarifliche IAP ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschuss im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG in der Fassung vom 01.10.2022.
§ 3
Höhe und Zeitpunkt der Zahlung
(1) Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 1. Juni 2024 (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben sowie in diesen sechs Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, haben Anspruch auf Zahlung einer IAP in Höhe von 1.000 Euro. [….]
(2) Die IAP ist spätestens bis zum 30. September 2024 auszuzahlen (Fälligkeit).
[…]
§ 6
Anrechenbarkeit und Anerkennung anderer Leistungen
(1) Die IAP gilt nicht als Tariferhöhung und kann daher nicht auf sonstige tarifliche oder übertarifliche Zahlungen angerechnet werden.
(2) Bei der Berechnung von Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen ist die IAP nicht zu berücksichtigen.
(3) Soweit Inflationsausgleichsprämien gem. § 3 Nr. 11c EStG bereits gezahlt wurden, können diese Zahlungen auf die IAP nach diesem Tarifvertrag angerechnet werden, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000 Euro überschritten wird.
[…]“
Die Beklagte zahlte an den Kläger im September 2024 keine Inflationsausgleichsprämie.
An die Mitarbeiter, die in den Betrieben der Sparte Zustellgroßhandel beschäftigt waren, zahlte die Beklagte in den Jahren 2022 sowie 2023 Inflationsausgleichsprämien von in der Summe 1050 €. Im Jahr 2024 leistete sie an diese Mitarbeiter weitere Inflationsausgleichsprämienzahlungen von in der Summe 1950 €.
Der Kläger verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 24.09.2024 unter Verweis auf eine entsprechende Zahlung an die Mitarbeiter der Sparte Zustellgroßhandel eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 1300 €. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 30.09.2024 zurück*.* Mit Schreiben vom 01.10.2024 forderte der Kläger die Beklagte weiter auf, an sie eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 1000 € zu zahlen*.* Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 12.10.2024 auch diese Zahlung ab*.*
Mit seiner am 23.12.2024 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 04.01.2025 zugestellten Klage hat der Kläger seine Forderungen weiterverfolgt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne auf der Grundlage des auf sein Arbeitsverhältnis anzuwendenden TV IAP NRW eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 1000 € netto von der Beklagten verlangen. Eine Anrechnung der in den Jahren 2022 und 2023 gezahlten Inflationsausgleichsprämien scheide aus. Eine Anrechnung von Zahlungen, die bereits deutlich vor der Fälligkeit des tariflichen Inflationsausgleichsanspruch erbracht worden seien, sei im TV IAP NRW nicht vorgesehen und widerspreche sowohl dessen Systematik als auch Zielsetzung. Im Übrigen stehe § 6 Abs. 3 TV IAP NRW der Anrechnung entgegen, da die Gesamtsumme von 3.000 € nicht überschritten sei. Die Zahlung im Jahr 2023 sei unter Berücksichtigung auch der Regelungen im Aushang 2023 zudem nicht eine solche „nach diesem Tarifvertrag“ gewesen, sondern auf der Grundlage der UBV IP erfolgt.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.03.2025 (Bl. 33 VorA) unter Verweis darauf, dass mit dem 31.12.2024 das steuer- und sozialversicherungsrechtliche Privileg zur Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie als Nettozahlung weggefallen sei, für den Fall, dass eine Nettozahlung nicht mehr durchsetzbar sei, seine Forderungen hilfsweise in derselben Höhe auf einen Schadenersatzanspruch gestützt. Die Beklagte habe es unterlassen, den klageweise geltend gemachten Betrag im Kalenderjahr 2024 zur Auszahlung zu bringen, woraus sich ein Schadenersatzanspruch in Höhe der nicht ausgezahlten Inflationsausgleichsprämie ergebe.
Der Kläger hat zudem die Auffassung vertreten, unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Inflationsausgleichsprämien in der Höhe verlangen zu können, wie sie den Mitarbeitern der nicht tarifgebundenen Sparte Zustellgroßhandel gezahlt worden seien. Daher könne er über die unstreitig erhaltenen 1050 € netto und die mit dem Antrag zu 1. begehrten 1000 € netto hinaus weitere 950 € netto von der Beklagten verlangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Mitarbeiter der beiden Sparten miteinander vergleichbar und ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung nicht gegeben. Soweit unterschiedliche Arbeits- und Lohnbedingungen beständen, sei nicht erkennbar, dass es durch die spartenspezifische Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie zu tatsächlichen Kompensationseffekten gekommen sei. Die Beklagte habe im Zuge der Verschmelzung ferner stets betont, dass aus der gesellschaftlichen Neustrukturierung keine Nachteile für die Arbeitnehmer erwachsen sollten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000 € netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2024 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 950 € netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass eine Nettozahlung nicht möglich sei, weil § 3 Nr. 11c EStG mit Ablauf des 31.12.2024 ersatzlos entfallen sei. Die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben sei danach gesetzlich bestimmt. Zudem könnten die Arbeitsgerichte nicht mit Bindungswirkung für Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie Finanzgerichte festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig sei oder nicht. Der streitgegenständliche Tarifvertrag sehe nach seinem Wortlaut keine Nettozahlung vor, sondern verweise deklaratorisch auf die damals bestandene Rechtslage. Soweit sich der Kläger auf einen Schadenersatzanspruch beriefe, sei dieser zu beziffern. Ein Steuerschaden, sollte ein solcher bestehen, könne erst nach Ablauf des Steuerjahres festgestellt und beziffert werden. Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung stellten keinen Schaden dar, weil der Kläger hierfür erhöhte Ansprüche auf Rente und Arbeitslosengeld erhalte.
Die Beklagte hat zudem gemeint, den Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 TV IAP NRW bereits durch die Zahlungen im November 2022 und im August 2023 erfüllt zu haben. Sie habe von ihrem Leistungsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und ausdrücklich auf den kommenden tarifvertraglichen Anspruch im Wege der vorweggenommenen Erfüllung gezahlt. Es sei zu erwarten gewesen, dass sich die Tarifvertragsparteien des Groß- und Außenhandels in ihren im April/Mai 2023 begonnenen Tarifverhandlungen auf einen Inflationsausgleich verständigten. Die Tarifverhandlungen hätten sich allerdings ungewöhnlich lange hingezogen, was auch der Grund für ihre Geschäftsführung gewesen sei, die Mitarbeiter bereits vor dem Tarifabschluss zu entlasten. Es sei zulässig, eine freiwillige Zahlung, die in Vorwegnahme eines Tarifabschlusses gewährt werde, rückwirkend mit der späteren tariflichen Einmalzahlung zu verrechnen. Der Aushang 2023 enthalte genau einen solchen Anrechnungsvorbehalt in Bezug auf einen späteren tariflichen Inflationsausgleichsprämienanspruch; es sei auch nicht auf die UBV IP gezahlt worden. § 6 TV IAP NRW stehe der Anrechnung nicht entgegen. Dieser betreffe nicht die vorfällige Zahlung auf den tariflichen Anspruch. Zudem sei § 6 Abs. 3 TV IAP NRW, wenn er als Anrechnungsverbot verstanden werde, eine unzulässige tarifliche Effektivklausel. Hinsichtlich der gezahlten 350 € netto aus dem Jahr 2022 stelle sich schließlich die Frage, ob die Tarifvertragsparteien eine spätere Leistungsbestimmung ausschließen könnten.
Der Kläger könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Mitarbeitern der Sparte Zustellgroßhandel sowie der Zentrale eine weitere Inflationsausgleichsprämie verlangen. Es fehle bereits an einer Vergleichbarkeit mit den Mitarbeitern der Sparte Zustellgroßhandel sowie der Zentrale. Zudem habe sie keine Gruppenbildung vorgenommen, da die aus sachlich gerechtfertigten Gründen unterschiedlichen Vergütungssysteme lediglich fortentwickelt worden seien, was nicht zu überprüfen sei. Jedenfalls beständen sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, was unstreitig geblieben ist, dass für die Sparten unterschiedliche Arbeitsbedingungen gelten, weil unternehmensintern unterschiedliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen und eine andere Vergütungsstruktur bestehen. So wirkt für die Sparte Abholgroßhandel insbesondere der im Zuge der Verschmelzung im Jahr 2016 geschlossene Anerkennungstarifvertrag, der eine Tarifbindung der Betriebe der Sparte Abholgroßhandel vorsieht. Die Sparte Zustellgroßhandel sowie die Zentrale sind dagegen nicht tarifgebunden. Daher sind die Vergütungsstrukturen sowie die Arbeitsbedingungen unterschiedlich. Die Arbeitnehmer in den Betrieben im Abholgroßhandel profitierten im Jahr 2024 auch von der Verhandlungsergebnissen der jeweiligen Flächentarifverträge des Groß- und Außenhandels und erhielten beispielsweise eine tarifliche Gehaltserhöhung, während an die Arbeitnehmer in den nicht tarifgebundenen Betrieben solche Zuwendungen nicht erfolgten.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 300 € netto nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und teilweise begründet. Es sei allein eine Frage der Begründetheit der Klage, ob die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie als Nettobetrag möglich sei, sodass die Klage zulässig sei. Die Klage sei hinsichtlich des Klageantrags zu 1. iHv. 300 € netto begründet. Der Kläger habe einen Anspruch in dieser Höhe aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 TV IAP NRW. § 3 Abs. 1 Satz 1 TV IAP NRW finde auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung, da die Beklagte auf alle vom Geltungsbereich des Anerkennungstarifvertrags erfassten Arbeitnehmer unabhängig deren Gewerkschaftszugehörigkeit die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels anwende. Der Kläger erfülle auch die in § 3 Abs. 1 Satz 1 TV IAP NRW normierten Voraussetzungen. Er habe am 01.06.2024 länger als sechs Monate in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. Gemäß § 4 TV IAP stehe dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 1.000 € zu. Die Beklagte habe den Anspruch jedoch durch die Zahlung im August 2023 iHv. 700 € erfüllt. Die Zahlung sei ausweislich der Tilgungsbestimmung im Aushang als Vorschuss auf die Inflationsausgleichsprämie aus dem TV IAP NRW erfolgt. Ein solcher Vorschuss sei auch zulässig gewesen. § 6 Abs. 3 TV IAP NRW stehe einer teilweisen vorzeitigen Erfüllung nicht entgegen. Der Sonderzahlung im November 2022 iHV. 350 € komme hingegen keine Erfüllungswirkung zu. Es fehle an einer erkennbaren Tilgungsbestimmung durch Bezugnahme auf den erwarteten Tarifabschluss. In Bezug auf den danach bestehenden Anspruch iHv. 300 € könne eine Verurteilung zu einer Nettozahlung erfolgen. Es sei noch nicht klar, ob eine Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG über die steuerrechtliche Sozialzweckbindung hinaus an weitere - arbeitsrechtliche - Voraussetzungen geknüpft werden könne. Insoweit könne eine Korrektur bei der Vollstreckung erfolgen, da die Tenorierung keine Bindungswirkung entfalte. Der Klageantrag zu 2. sei unbegründet. Es bestehe kein Anspruch wegen Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe keine Vergleichbarkeit mit den Arbeitnehmern der Sparte Zustellgroßhandel sowie der Zentrale dargetan, die weitere Inflationsausgleichsprämien erhalten hätten. Ferner beständen für die unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe. Denn für die Sparten gälten unterschiedliche Arbeitsbedingungen und auch andere Vergütungsstrukturen. Das Arbeitsgericht hat die Berufung gesondert zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 16.09.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2025 am 07.10.2025 Berufung eingelegt und diese mit seiner Berufungsbegründungsschrift vom 10.11.2025 begründet.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 11.09.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2025 am 30.09.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.12.2025 mit ihrer am 08.12.2025 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht seinen Klageantrag zu 1. iHv. 700 € netto sowie seinen Klageantrag zu 2. iHv. 950 € netto abgewiesen. Zur Begründung seiner Berufung führt er im Wesentlichen an, sein Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie nach dem TV IAP NRW sei nicht durch die Zahlung der Beklagten im August 2023 iHv. 700 € erfüllt worden. Das Arbeitsgericht habe außer Betracht gelassen, dass - insoweit unstreitig - am 21.08.2023 die UBV IP geschlossen wurde. Diese und nicht ein vager Vorschuss sei die Rechtsgrundlage der Zahlung gewesen. Zudem sei der tarifliche Anspruch im August 2023 noch nicht entstanden gewesen, was eine Leistung auf diesen ausgeschlossen habe. Jedenfalls stehe der wirksame § 6 Abs. 3 TV IAP NRW einer Erfüllungswirkung der Zahlung im August 2023 entgegen. Er habe auch einen Anspruch auf eine Nettozahlung. Dieser ergäbe sich zwingend aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Verzuges der Beklagten. Der tarifliche Anspruch sei zum 30.09.2024 fällig geworden. Der ab dem Jahr 2025 entstehende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abzug sei ein Verzugsschaden, den die Beklagte zu tragen habe. Das Arbeitsgericht habe seinen Antrag zu 2. zu Unrecht abgewiesen. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz scheide nicht aus, weil die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in den Sparten Zustell- sowie Abholgroßhandel wegen eines sachlichen Grundes in Form unterschiedlicher Arbeitsbedingungen sowie Vergütungsstrukturen gerechtfertigt sei. Er habe auch in Bezug auf den Antrag zu 2. unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes einen Nettozahlungsanspruch gegen die Beklagte.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit die Beklagte iHv. 300 € netto verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 TV IAP NRW iHv. 1000 € lägen vor. Soweit der Beklagten Angaben zu seinem Beschäftigungsumfang fehlten, sei klarzustellen, dass er in Vollzeit beschäftigt sei, was die Beklagte im Folgenden nicht bestreitet. Das Arbeitsgericht habe zu Recht erkannt, dass die im Oktober 2022 geleistete Zahlung iHv. 350 € keine Erfüllungswirkung in Bezug auf den tariflichen Anspruch aus dem Jahr 2024 habe. Eine entsprechende Tilgungsbestimmung sei nicht erkennbar erfolgt. Zudem stehe § 6 Abs. 3 TV IAP NRW einer Anrechnung entgegen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten sei auch seine Nettoforderung zulässig sowie begründet. Die Beklagte verkenne die Rechtsnatur seines Anspruchs. Denn er mache im Wege des Schadenersatzes geltend, so gestellt zu werden, wie er bei rechtszeitiger Zahlung entsprechend § 3 Abs. 2 TV IAP NRW am 30.09.2024 und damit während der bis zum 31.12.2024 bestandenen steuerrechtlichen Privilegierung nach § 3 Nr. 11c EStG gestanden hätte. Bei rechtzeitiger Zahlung wären ihm 1000 € bzw. die zugesprochenen 300 € netto zugeflossen. Soweit die Beklagte nunmehr Steuern abführen müsse, sei dies der von ihr verursachte Verzugsschaden. Sein auf den Nettobetrag gerichteter Antrag sei auch hinreichend bestimmt, weil mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2025 - 12 Ca 7775/24 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 700 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 sowie weitere 950 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2025 - 12 Ca 7775/24 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe sie zu Unrecht zur Zahlung von 300 € netto verurteilt. Zur Begründung ihrer Berufung führt sie im Wesentlichen an, der Klageantrag zu 1. sei bereits abzuweisen gewesen, weil der Kläger keine Angaben gemacht habe, ob er in Voll- oder in Teilzeit tätig gewesen sei, was jedoch zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen gehöre. Der geltend gemachte tarifvertragliche Anspruch sei zudem erfüllt. Sie, die Beklagte, habe zu Recht die im November 2022 zur Auszahlung gebrachte Inflationsausgleichsprämie iHv. 350 € zur Anrechnung gebracht, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Vorgriff auf den Tarifvertrag erfolgt sei. Die Anrechnungsklausel in § 6 Abs. 3 TV IAP NRW sei nicht maßgeblich und stelle ferner eine unzulässige Effektivklausel dar. Im Übrigen schulde sie keine Nettozahlung. Soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, eine Nettoverurteilung sei möglich und ggf. im Vollstreckungsverfahren zu korrigieren, sei ihm nicht zu folgen. Die Unsicherheit, ob es sich um eine Netto- oder eine Bruttoforderung handele, dürfe nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie als Nettobetrag sei nicht mehr möglich. Der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Begünstigungszeitraum sei bis zum 31.12.2024 befristet gewesen; zu diesem Zeitpunkt sei die Begünstigungsvorschrift ersatzlos entfallen. Die Gerichte für Arbeitssachen könnten zudem nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig sei oder nicht. Der TV IAP NRW sähe keine Nettolohnzahlung vor. Eine solche sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen, der deklaratorisch auf eine bis zum 31.12.2024 geltende Rechtslage verweise. Sie, die Beklagte, sei danach nicht verpflichtet, die Steuerlast zu tragen und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Soweit sich der Kläger auf einen Schadenersatz beriefe, sei dieser zu beziffern. Ein Steuerschaden könne vom Kläger berechnet werden. Die abzuführenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung stellten keinen Schaden dar, weil der Kläger im Gegenzug erhöhte Ansprüche auf Renten- und Arbeitslosengeldleistungen zu verzeichnen hätte.
Soweit das Arbeitsgericht den Klageantrag zu 1. iHv. 700 € netto sowie den Klageantrag zu 2. insgesamt abgewiesen hat, verteidigt die Beklagte das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie nach dem TV IAP NRW. Er zeige bereits nicht auf, ob er in Voll- oder in Teilzeit tätig gewesen sei. Zudem habe sie den Anspruch erfüllt. Eine Leistung mit Erfüllungswirkung sei nicht nur auf solche Forderungen möglich, die im Zeitpunkt der Zahlung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach feststünden. Vielmehr sei es den Parteien gestattet, eine eigene Leistungsbestimmung vorzunehmen und eine Zahlung „im Vorgriff“ auf eine zweckgleiche Leistung aus einem späteren Tarifvertrag zu erbringen. Sie habe von ihrem Leistungsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und jedenfalls iHv. 700 € ausdrücklich auf den kommenden tarifvertraglichen Anspruch im Wege der vorweggenommenen Erfüllung gezahlt. Überdies bestehe kein Nettolohnanspruch. Hierzu führt die Beklagte - neben ihren Darlegungen wie auch in der Berufungsbegründung - aus, entsprechend des Nettobegehrens hätte das Gericht darüber zu entscheiden, ob wegen § 3 Nr. 11c EStG eine Steuerfreiheit im Jahr 2025 trotz des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzips bestehe. Hierbei handele es sich aber nicht um eine „arbeitsgerichtliche Frage“, sondern eine Entscheidung über sozial- und steuerrechtliche Normen/Rechtsfragen. Über diese könnten die Gerichte für Arbeitssachen aber nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und die Krankenkassen befinden. Den Klageantrag zu 2. habe das Arbeitsgericht zutreffend abgewiesen. Es liege jedenfalls eine zulässige Differenzierung vor. Unter dem Geltungsbereich des Tarifvertrags erhielten die Arbeitnehmer ohne deren Zutun die dort bestimmten Leistungen. Der Kläger könne nicht neben den Vorzügen aus dem tariflichen Vergütungssystem punktuelle „Verbesserungen“ aus einem anderem bei ihr bestehenden Vergütungssystem verlangen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze, den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 27.04.2026 (Bl. 245 ff. der Akte) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, insbesondere der Verhandlung vor der erkennenden Kammer am 05.05.2026 (Bl. 281 ff. der Akte), Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A. Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, während die Berufung des Klägers unbegründet ist.
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Er hat gegen das ihm am 16.09.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2025 am 07.10.2025 form- und fristgerecht Berufung eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und diese mit seiner am 10.11.2025 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Berufungsbegründungschrift vom selben Tage form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) sowie ordnungsgemäß begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Berufung des Klägers ist zudem statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchst. a) und Buchst. b) ArbGG).
II. Auch die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte hat gegen das ihr am 11.09.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2025 am 30.09.2025 form- und fristgerecht Berufung eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.12.2025 mit ihrer an diesem Tage bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Berufungsbegründungschrift vom 08.12.2025 form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) sowie ordnungsgemäß begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist zudem statthaft, da das Arbeitsgericht die Berufung gesondert zugelassen hat (§ 64 Abs. 2 Buchst. a) ArbGG).
III. Die Berufung der Beklagten ist begründet, während die Berufung des Klägers unbegründet ist. Der Klageantrag zu 1., auf welchen das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung iHv. 300 € netto verurteilt hat, ist zulässig, aber unbegründet. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig, jedoch unbegründet.
a) Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Es ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit aus dem Umstand, dass der Kläger von der Beklagten 1000 € netto verlangt. Eine Nettolohnklage ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden (BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 11) . Sie ist insbesondere auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 11; 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 9) .
b) Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie iHv. 1000 € netto. Ein solcher Anspruch folgt weder aus §§ 2, 3 TV IAP NRW noch aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
aa) Der Kläger kann eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 1000 € netto nicht auf der Grundlage von §§ 2, 3 TV IAP NRW von der Beklagten verlangen.
(1) Zwar findet der TV IAP NRW ungeachtet einer etwaigen Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers und/oder einer Bezugnahmeregelung im Arbeitsvertrag der Parteien jedenfalls infolge der Heranziehung der Tarifverträge des Groß- und Außenhandel NRW durch die Beklagte zum Zwecke der Gleichbehandlung von Nichtgewerkschaftsmitgliedern auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
(2) Zwischen den Parteien steht zuletzt und nach den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren auch nicht in Rede, dass der Kläger unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fiel und die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 3 des Tarifvertrags erfüllt waren, nach dem vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 01.06.2024 (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben sowie in diesen sechs Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, einen Anspruch auf Zahlung einer IAP iHv. 1.000 € haben. Denn der Kläger war am 01.06.2024 in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Auch ist nach dem Vorbringen der Parteien anzunehmen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt dem Beschäftigungsbetrieb der Beklagten länger als sechs Monate angehörte und in diesen sechs Monaten für mindestens einen Tag Entgelt oder entsprechende Ersatzleistungen erhalten hatte.
(3) Der Kläger kann eine Inflationsausgleichsprämie nach § 2 TV IAP NRW aber nicht als Nettozahlung von der Beklagten beanspruchen.
(a) Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie die Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht. Deshalb ist in eine Entscheidungsformel das Wort „netto“ nur dann aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen gehalten ist, alle etwaigen Abgaben zu tragen, die auf eine von ihm geschuldete Geldleistung zu entrichten sind (BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 35; 15.11.2005 - 9 AZR 626/04 - Rn. 45, juris).
(aa) Es ist anerkannt, dass eine Nettoklage erhoben werden kann, wenn die Parteien eine Nettoentgeltvereinbarung getroffen haben (vgl. BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 36; 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11). Eine Nettoentgeltvereinbarung ist eine Abrede des Inhalts, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer alle auf das Arbeitsentgelt entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt. Nettoentgeltvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen. Der Arbeitnehmer ist im Hinblick auf die Nettoentgeltvereinbarung darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig (BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 35; 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11).
(bb) Ohne Nettoentgeltvereinbarung hat das Bundesarbeitsgericht die Verurteilung zu einer Nettozahlung teilweise auch dann für möglich gehalten, wenn sichergestellt ist, dass die begehrten Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind (vgl. BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 35; 04.08.2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 41). Eine auf eine Entgeltnachzahlung gerichtete Nettoklage ist auch dann als schlüssig angesehen worden, wenn die für den Tag des Zuflusses maßgeblichen elektronischen Steuerabzugsmerkmale iSv. § 39e EStG (ELStAM) dargelegt worden sind (vgl. BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 35; 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 22; 26.02.2003 - 5 AZR 223/02 - zu III der Gründe).
(b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist ein Nettozahlungsanspruch des Klägers nicht gegeben.
(aa) Der TV IAP NRW begründet keinen Nettozahlungsanspruch des Klägers. Hierauf weist die Beklagte unter Verweis auf den Wortlaut von § 2 TV IAP NRW zutreffend hin und geht zu Recht ebenfalls der Kläger aus, der seinen Nettozahlungsanspruch insbesondere im Berufungsverfahren nicht unmittelbar auf den TV IAP NRW, sondern auf einen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB wegen Zahlungsverzugs der Beklagten seit dem 01.10.2024 stützt.
(aaa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., zB BAG 12.02.2025 - 5 AZR 51/24 - Rn. 21; 23.10.2024 - 5 AZR 110/24 - Rn. 14; 12.10.2022 - 5 AZR 48/22 - Rn. 19; 11.11.2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 20).
(bbb) Nach diesen Maßgaben ist durch §§ 2, 3 TV IAP NRW keine Nettozahlungspflicht der Beklagten begründet worden. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 TV IAP NRW geregelt, dass die Arbeitgeber ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern […] eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie nach den Maßgaben dieses Tarifvertrages gewähren. Weiter heißt es: „Die tarifliche IAP ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschuss im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG in der Fassung vom 01.10.2022“. Hiernach zeigen die Tarifvertragsparteien zwar auf, dass sie von der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der nach § 3 Abs. 2 TV IAP NRW am 30.09.2024 fällig werdenden Inflationsausgleichsprämie ausgehen. Sie legen durch diese Formulierung aber nicht fest, dass etwaige (dennoch) anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge die Arbeitgeber zu tragen und den Betrag in jedem Fall netto an die Arbeitnehmer auszuzahlen haben. Denn sie verzichten bei der Bezifferung des Anspruchs darauf, diesen als Nettosumme zu bezeichnen (insoweit anders als im Fall des LAG Baden-Württemberg 08.07.2025 - 15 Sa 37/24 - Rn. 109). Es ergeben sich auch im Übrigen aus dem TV IAP NRW keine Anhaltspunkte, dass die Tarifvertragsparteien die Zahlungsverpflichtung der Arbeitgeber im Sinne einer Nettolohnvereinbarung zugunsten der Arbeitnehmer regeln wollten. Vor dem Hintergrund, dass Nettolohnvereinbarungen die Ausnahme sind und deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen müssen (BAG 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11 mwN) , hätte es aber einer hinreichend klaren Regelung hierzu bedurft (vgl. BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 36; 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11 mwN).
(bb) Der Kläger hat auch im Übrigen nicht zu einer Nettolohnvereinbarung mit der Beklagten, also eine ausnahmsweise vorliegende Abrede des Inhalts (vgl. BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 36; 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11 mwN) , dass die Beklagte im Innenverhältnis zu ihm, dem Kläger, sämtliche auf die Inflationsausgleichsprämie entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt*,* vorgetragen. Auch das Arbeitsgericht hat eine Nettolohnvereinbarung nicht festgestellt. Hiergegen wendet sich die Kläger im Berufungsverfahren nicht, sondern stützt seine Forderung auf einen Schadenersatzanspruch.
(cc) Es ist auch nicht sichergestellt, dass eine Inflationsausgleichsprämienzahlung steuer- und sozialversicherungsfrei möglich wäre. Vielmehr war die Regelung in § 3 Nr. 11c EStG zur Steuerfreiheit von Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3000 € bis zum 31.12.2024 befristet. Es handelt sich zudem nicht mehr um eine steuerfreigestellte einmalige Einnahme ohne Sozialversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV, § 14 SGB IV. Der Kläger hat ebenfalls nicht jedenfalls zu den maßgeblichen Steuerabzugsmerkmalen vorgetragen.
bb) Der Kläger hat auch keinen Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegen die Beklagte iHv. 1000 € netto. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass eine Zahlungspflicht der Beklagten gemäß §§ 2, 3 TV IAP NRW bestanden hat, mit welcher sie nach Verstreichen des tariflichen Fälligkeitszeitpunkt gemäß § 3 Abs. 2 TV IAP NRW am 30.09.2024 nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug geraten ist, scheidet ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iHv. 1000 € netto jedenfalls der Höhe nach aus.
(1) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (sog. Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB (BAG 29.02.2024 - 8 AZR 359/22 - Rn. 20; 19.12.2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 61; 30.05.2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 26). Ob - rechnerisch - ein Vermögensschaden eingetreten ist, beurteilt sich nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (BAG 29.02.2024 - 8 AZR 359/22 - Rn. 20; 19.12.2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 61; 30.05.2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 26; 17.01.2018 - 5 AZR 205/17 - Rn. 18). Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BAG 17.01.2018 - 5 AZR 205/17 - Rn. 18; BGH 28.10.2014 - VI ZR 15/14 - Rn. 17).
Zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nicht oder verspätet, ist der nach § 288 Abs. 4 BGB ersatzfähige Schaden typischerweise derjenige, der dem Arbeitnehmer entsteht, weil ihm das nicht oder nicht rechtzeitig gezahlte Geld zum Bestreiten seines Lebensunterhalts fehlt und er deshalb einen Kredit aufnehmen und dafür Zinsen zahlen muss (BAG 17.01.2018 - 5 AZR 205/17 - Rn. 19). Der nach § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzende Verzugsschaden erfasst zudem die durch die verspätete Zahlung entstehenden steuerlichen Nachteile. Sie beruhen auf dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 38 a Abs. 1 EStG). Nach diesem sind Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses zu versteuern. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung für Zeiträume handelt, die dem Steuerjahr vorausgehen. Einmalige Zahlungen für Vorjahre können wegen der Zusammenfassung mit den im Steuerjahr zugeflossenen laufenden Leistungen zu einer „progressionsbedingten" erhöhten Steuerbelastung führen. Der Arbeitnehmer erleidet danach eine Vermögenseinbuße, wenn er infolgedessen zusammen mehr Steuern entrichten muss, als er Steuern hätte zahlen müssen, wenn der Arbeitgeber die Zahlung fristgerecht im Vorjahr erbracht hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer aufgrund der ausgebliebenen Zahlung eine geringere Steuerbelastung hatte (BAG 28.10.2008 - 3 AZR 171/07 - Rn. 37; 20.06.2002 - 8 AZR 488/01 - Rn. 40, juris).
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Schadenersatzanspruch des Klägers nicht gegeben. Mit der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1000 € netto wäre verbunden, dass die Beklagte die im Zeitpunkt des Zuflusses hierauf entfallenden Steuern sowie ebenso die Sozialversicherungsbeiträge in Form sowohl von Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil zu tragen hätte. Dies entspräche jedoch nicht der Differenzhypothese. Der Kläger legt nicht dar, wie sich seine Vermögenslage bei einer nunmehr erfolgenden Abrechnung der Inflationsausgleichsprämie im Vergleich zu einer Abrechnung entsprechend § 3 Abs. 2 TV IAP NRW am 30.09.2024 darstellte. Er zeigt nicht auf und kann mangels erfolgter Abrechnung und Versteuerung auch noch nicht errechnen und vortragen, welcher steuerliche Nachteil ihm entstanden ist. Bereits aus diesem Grund ist der Schadenersatzanspruch der Höhe nach unbegründet. Ob bzw. wie es sich schadenrechtlich auswirkte, dass, worauf die Beklagte hinweist, die Sozialversicherungsbeitragszahlungen Anwartschaften des Klägers begründen bzw. erhöhen könnten, kann danach dahinstehen.
cc) Dem Kläger kann ein etwaig durch die Beklagte zu zahlender Betrag nicht ohne den Zusatz „netto“ zuerkannt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dies zwar unter anderem in einem Rechtsstreit um eine Inflationsausgleichsprämie vorgenommen (vgl. BAG 12.11.2024 - 9 AZR 71/24 - Rn. 49 sowie zu Feiertagszuschlägen BAG 24.02.2021- 10 AZR 130/19 - Rn. 41 - 43) . Zur Begründung hat es aber ausgeführt, der Klageantrag sei dahin auszulegen, dass damit keine Klärung der Frage erstrebt werde, ob die Prämie abgabenfrei verlangt werden könne. Auf eine Nettolohnvereinbarung beriefe sich der Kläger nicht. Vielmehr gehe er ersichtlich schlicht davon aus, dass die Inflationsausgleichsprämie aufgrund der geltenden Rechtslage steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei zu zahlen sei. Zu einer Entscheidung hierüber sei der Senat ohne Nettolohnvereinbarung zwischen den Parteien nicht berufen (vgl. BAG 12.11.2024 - 9 AZR 71/24 - Rn. 49 sowie zu Feiertagszuschlägen BAG 24.02.2021- 10 AZR 130/19 - Rn. 43; vgl. auch BAG 09.12.2025 - 9 AZR 85/25 - Rn. 18) . Hiernach stellt sich der vorliegende Sachverhalt jedoch abweichend dar. Denn der Kläger hat sich jedenfalls mit seinem hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch ausdrücklich auf eine Nettoforderung berufen. Zudem hat das Arbeitsgericht dem Kläger einen Nettobetrag zuerkannt und ist die Frage eines Nettoentgeltanspruchs ausweislich der Berufungsbegründungen sowie Berufungserwiderungen wesentlicher Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Der Klageantrag kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass es dem Kläger nicht auf die Klärung der Frage ankommt, ob er die Inflationsausgleichsprämie als Nettobetrag erhält.
dd) Ein etwaig zu zahlender Betrag kann dem Kläger auch nicht als Bruttoforderung zugesprochen werden. Denn der Kläger macht, wie vorstehend angeführt, ausdrücklich eine Nettoforderung geltend. Brutto- und Nettoforderungen stellen jedoch unterschiedliche Streitgegenstände dar (BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 42; 23.09.2020 - 5 AZR 251/10 - Rn. 23).
ee) Das Gericht hat die Parteien mit Beschluss vom 27.04.2026 unter anderem darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, dass der Kläger von der Beklagten eine Nettozahlung verlangen kann. Es sei weder von einer Nettozahlungspflicht der Beklagten nach §§ 2, 3 TV IAP auszugehen noch bestehe wegen der insoweit maßgeblichen Differenzhypothese ein Nettozahlungsanspruch auf der Grundlage des begehrten Schadenersatzes nach § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Zahlungsbegehren könne dem Kläger auch weder ohne den Zusatz „netto“ zuerkannt noch eine Bruttolohnforderung zugesprochen werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2026 zum Gegenstand bzw. zur Grundlage seines geltend gemachten Anspruchs erklärt, dass es um eine Schadenersatzforderung gehe. Weiterer Sachvortrag der Parteien ist nicht erfolgt.
ff) Scheidet ein Anspruch des Klägers aus den vorstehenden Gründen aus, kann die Kammer die im Übrigen zwischen den Parteien streitigen Fragen dahinstehen lassen, ob der Anspruch des Klägers aus § 2 TV IAP NRW durch die erfolgten Zahlungen im November 2022 iHv. 350 € sowie im August 2023 iHv. 700 € nach der vorzunehmenden Auslegung der vorab dieser Zahlungen vorgenommenen Aushänge sowie unter Berücksichtigung der Regelungen insbesondere in § 6 Abs. 3 TV IAP NRW sowie der UBV IP ganz oder teilweise erfüllt worden ist iSv. § 362 Abs. 1 BGB.
a) Der Klageantrag zu 2. ist zulässig, er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es wird auf die Ausführungen unter 1. a) Bezug genommen.
b) Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 950 € netto.
aa) Ein solcher Anspruch folgt nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil es die Beklagte schuldhaft unterlassen hat, dem Kläger eine nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu erbringende Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Ein Schadenersatzanspruch scheidet der Höhe nach aus den unter 1. b) bb) angeführten Umständen aus, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
bb) Der Kläger hat seine Forderung iHv. 950 € netto im Berufungsverfahren ausschließlich mit einem Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet. Jedenfalls hat er nicht zu einer für die Erhebung einer Nettoklage erforderlichen (vgl. BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 36; 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 10) Nettolohnvereinbarung der Parteien, dh. eine nur ausnahmsweise vorliegende Abrede des Inhalts, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer sämtliche auf das Arbeitsentgelt entfallende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt (vgl. BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 36; 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11 mwN), vorgetragen.
cc) Eine dem Kläger etwaig zu zahlende Inflationsausgleichsprämie kann dem Kläger nicht ohne den Zusatz „netto“ oder als Bruttobetrag zuerkannt werden. Dies folgt aus den unter 1. b) cc) und dd) dargestellten Gründen, auf die verwiesen wird.
dd) Das Gericht hat die Parteien mit Beschluss vom 27.04.2026 auch in Bezug auf den Antrag zu 2. auf Bedenken wegen der begehrten Nettozahlung hingewiesen. Eine Nettozahlungspflicht bestehe wegen der insoweit maßgeblichen Differenzhypothese nicht auf der Grundlage des begehrten Schadenersatzes nach § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Auch sei nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände eine Nettoklage erfolgen könne. Zudem könne eine etwaige Verurteilung nicht unter Streichung des Zusatzes „netto“ oder zu einer Bruttoforderung erfolgen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2026 angeführt, dass er seinen Antrag auf eine Verzugsschadenersatzforderung stütze. Die Parteien haben keinen weiteren Vortrag geleistet.
ee) Ist der Klageantrag zu 2. nach den vorangehenden Ausführungen unbegründet, kann dahinstehen, ob die Beklagte gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, in dem sie den Arbeitnehmern der Sparte Zustellgroßhandel nicht aber den Arbeitnehmern der Sparte Abholgroßhandel im Kalenderjahr 2024 Inflationsausgleichsprämien ausgezahlt hat.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
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