Landesarbeitsgericht Köln, 2025-09-19, 6 Ta 84/25

6 Ta 84/25Labour CourtSep 19, 2025

Regest

Eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann - wenn alle übrigen notwendigen Voraussetzungen vorliegen - als Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung im Kostenschlussurteil ausgelegt werden, wenn das Kostenschlussurteil nur über die Verteilung der Gerichtskosten, nicht aber über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten entschieden hat.

Full text

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Ta 84/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-19

Aktenzeichen: 6 Ta 84/25

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0919.6TA84.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 104 ZPO

Leitsätze

Eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann - wenn alle übrigen notwendigen Voraussetzungen vorliegen - als Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung im Kostenschlussurteil ausgelegt werden, wenn das Kostenschlussurteil nur über die Verteilung der Gerichtskosten, nicht aber über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten entschieden hat.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.10.2024 - 4 Ca 2501/20 - auch in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 02.06.2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf der Grundlage des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 17.09.2025 betreffend das Kostenschlussurteil des Arbeitsgerichts vom 15.05.2024 - 4 Ca 2501/20 - sind

  1. von der Klägerin dem Beklagten zu 2 an Kosten in Höhe von 25.151,84 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.06.2024;

  2. vom Beklagten zu 1 der Klägerin an Kosten in Höhe von 9.946,11 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.06.2024.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.

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