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8 SLa 582/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-07-10, 8 SLa 582/24
8 SLa 582/24Labour CourtJul 10, 2025
1. Auch schuldrechtliche Vereinbarungen sind, wenn sie zum Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zählen, im Rahmen eines Streiks erkämpfbar. 2. Der gemeinsame Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG kann ein zulässiges Streikziel sein. 3. Der Zurechnung eines Schadens, der durch einen Streik entstanden ist, kann der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegenstehen.
Entscheidungsdatum: 2025-07-10
Aktenzeichen: 8 SLa 582/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0710.8SLA582.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: Art. 9 Abs. 3 GG; § 823 Abs. 1 BGB; § 5 Abs. 1 TVG
Auch schuldrechtliche Vereinbarungen sind, wenn sie zum Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zählen, im Rahmen eines Streiks erkämpfbar.
Der gemeinsame Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG kann ein zulässiges Streikziel sein.
Der Zurechnung eines Schadens, der durch einen Streik entstanden ist, kann der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegenstehen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31. Oktober 2024, Az. 12 Ca 479/24 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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