Landesarbeitsgericht Köln, 2025-07-03, 8 SLa 609/24

8 SLa 609/24Labour CourtJul 3, 2025

Regest

1. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung handelt es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände. 2. § 14 Abs. 1 S. 2 nr. 4 TzBfG ist geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen. 3. Die Tarifvertragsparteien haben das Interesse der Bühnen an der Befristung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern, die unter den NV Bühne fallen, und deren Bestandsschutzinteresse zum Ausgleich gebracht. Nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ist der Arbeitsvertrag mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange ein Zeitvertrag. Dem Bestandsschutzinteresse der Mitarbeiter ist durch die Regelungen zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung in § 61 NV Bühne Solo angemessen Rechnung getragen.

Full text

Landesarbeitsgericht Köln — 8 SLa 609/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-03

Aktenzeichen: 8 SLa 609/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0703.8SLA609.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG

Leitsätze

  1. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung handelt es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände.

  2. § 14 Abs. 1 S. 2 nr. 4 TzBfG ist geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen.

  3. Die Tarifvertragsparteien haben das Interesse der Bühnen an der Befristung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern, die unter den NV Bühne fallen, und deren Bestandsschutzinteresse zum Ausgleich gebracht. Nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ist der Arbeitsvertrag mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange ein Zeitvertrag. Dem Bestandsschutzinteresse der Mitarbeiter ist durch die Regelungen zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung in § 61 NV Bühne Solo angemessen Rechnung getragen.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2024 – 8 Ha 1/24 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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