Landesarbeitsgericht Köln, 2025-01-28, 7 SLa 378/24

7 SLa 378/24Labour CourtJan 28, 2025

Regest

1. Eine Lohnabrechnung stellt regelmäßig lediglich eine Wissenserklärung, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung dar. Der Arbeitnehmer kann aus diesen Mitteilungen nicht ohne weiteres ableiten, es handele sich um eine auf Bestätigung oder gar Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses. 2. Die Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten. Einzelfallentscheidung zu Vergütungsansprüchen eines freigestellten Personalvertretungsmitglieds.

Full text

Landesarbeitsgericht Köln — 7 SLa 378/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-28

Aktenzeichen: 7 SLa 378/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0128.7SLA378.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 108 GewO

Leitsätze

  1. Eine Lohnabrechnung stellt regelmäßig lediglich eine Wissenserklärung, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung dar. Der Arbeitnehmer kann aus diesen Mitteilungen nicht ohne weiteres ableiten, es handele sich um eine auf Bestätigung oder gar Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses.

  2. Die Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten.

Einzelfallentscheidung zu Vergütungsansprüchen eines freigestellten Personalvertretungsmitglieds.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2024 –13 Ca 7167/23– wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

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