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7 SLa 254/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-01-21, 7 SLa 254/24
7 SLa 254/24Labour CourtJan 21, 2025
Bei der Beurteilung, ob dem Kläger aus einer Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, hat das Gericht grundsätzlich nicht darauf abzustellen, wie die zuständige Verwaltungsbehörde ohne die Pflichtverletzung tatsächlich entschieden hätte, sondern aufgrund der gesamten Sach- und Rechtslage selbständig darüber zu befinden, wie das betreffende Verfahren ohne die Pflichtverletzung richtigerweise hätte ausgehen müssen. Der vorbezeichnete Grundsatz der selbständigen Rechtsprüfung erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn der Verwaltungsbehörde ein Ermessensspielraum zustand. In solchen Fällen ist die mutmaßliche Behördenentscheidung festzustellen.
Entscheidungsdatum: 2025-01-21
Aktenzeichen: 7 SLa 254/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0121.7SLA254.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 11 ASchulG, § 280 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB
Bei der Beurteilung, ob dem Kläger aus einer Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, hat das Gericht grundsätzlich nicht darauf abzustellen, wie die zuständige Verwaltungsbehörde ohne die Pflichtverletzung tatsächlich entschieden hätte, sondern aufgrund der gesamten Sach- und Rechtslage selbständig darüber zu befinden, wie das betreffende Verfahren ohne die Pflichtverletzung richtigerweise hätte ausgehen müssen. Der vorbezeichnete Grundsatz der selbständigen Rechtsprüfung erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn der Verwaltungsbehörde ein Ermessensspielraum zustand. In solchen Fällen ist die mutmaßliche Behördenentscheidung festzustellen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2024 – 16 Ca 3298/23 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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