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7 SLa 78/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-01-07, 7 SLa 78/24
7 SLa 78/24Labour CourtJan 7, 2025
1. Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob jemand die Aufnahme anderer Arbeit durch schlichte Untätigkeit und mangelnde Bewerbungsbemühungen vereitelt oder sich zwar formal bewirbt, aber durch den Inhalt seiner Bewerbung direkt oder konkludent zum Ausdruck bringt, an einer Arbeitsaufnahme überhaupt nicht interessiert zu sein. 2. Gibt es ausreichende Indizien, dass der Arbeitnehmer solche „Scheinbewerbungen“ abgegeben hat, muss er dem Arbeitgeber, von dem er Annahmeverzugslohn begehrt, auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt seiner Bewerbungen geben.
Entscheidungsdatum: 2025-01-07
Aktenzeichen: 7 SLa 78/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0107.7SLA78.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 611a, 615 BGB, § 11 Nr. 2 KSchG
Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob jemand die Aufnahme anderer Arbeit durch schlichte Untätigkeit und mangelnde Bewerbungsbemühungen vereitelt oder sich zwar formal bewirbt, aber durch den Inhalt seiner Bewerbung direkt oder konkludent zum Ausdruck bringt, an einer Arbeitsaufnahme überhaupt nicht interessiert zu sein.
Gibt es ausreichende Indizien, dass der Arbeitnehmer solche „Scheinbewerbungen“ abgegeben hat, muss er dem Arbeitgeber, von dem er Annahmeverzugslohn begehrt, auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt seiner Bewerbungen geben.
a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.360,61 Euro brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 1.293,66 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen.
b. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.147,94 Euro brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 862,44 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen.
c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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