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8 SLa 259/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-12-19, 8 SLa 259/24
8 SLa 259/24Labour CourtDec 19, 2024
Für den nach § 243 SGB V ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung kommt es nicht auf die Zustimmung des Arbeitnehmers an. Ein Anspruch auf Krankengeld ist nach Renteneintritt gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen, so dass der ermäßigte Beitragssatz gilt.
Entscheidungsdatum: 2024-12-19
Aktenzeichen: 8 SLa 259/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1219.8SLA259.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 243 SGB V; § 50 Abs. 1 SGB V
Für den nach § 243 SGB V ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung kommt es nicht auf die Zustimmung des Arbeitnehmers an. Ein Anspruch auf Krankengeld ist nach Renteneintritt gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen, so dass der ermäßigte Beitragssatz gilt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.04.2024 – 2 Ca 1476/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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