Landesarbeitsgericht Köln, 2024-12-19, 8 Sa 830/22

8 Sa 830/22Labour CourtDec 19, 2024

Regest

1. Ein vorsätzliches Handeln ist nur anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigt. Dies ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erfahrung davon ausging, den Schaden noch abwenden zu können. 2. Bei grober Fahrlässigkeit ist im Einzelfall eine Entlastung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Liegt der festgestellte Schaden deutlich über der aufgrund der Haftungsbeschränkung zugesprochenen Schadensersatzsumme müssen die weiteren Schadenspositionen nicht feststehen.

Full text

Landesarbeitsgericht Köln — 8 Sa 830/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-19

Aktenzeichen: 8 Sa 830/22

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1219.8SA830.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 626 BGB; § 280 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Ein vorsätzliches Handeln ist nur anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigt. Dies ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erfahrung davon ausging, den Schaden noch abwenden zu können.

  2. Bei grober Fahrlässigkeit ist im Einzelfall eine Entlastung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Liegt der festgestellte Schaden deutlich über der aufgrund der Haftungsbeschränkung zugesprochenen Schadensersatzsumme müssen die weiteren Schadenspositionen nicht feststehen.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.10.2022 – 1 Ca 714/22 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 202.399,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  1. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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