Landesarbeitsgericht Köln, 2024-10-10, 8 SLa 257/24

8 SLa 257/24Labour CourtOct 10, 2024

Regest

Ein abstrakter „Kontrollverlust“ allein oder die Auflistung generell-abstrakter Gefahren ohne konkrete Darlegung persönlicher oder psychologischer Beeinträchtigungen reichen allein für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO nicht aus. Für eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung trägt der Anspruchsteller die Beweislast. Einzelfallentscheidung zu den Anforderungen an die Darlegung eines kausalen Schadens bei einem Datenschutzverstoß.

Full text

Landesarbeitsgericht Köln — 8 SLa 257/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-10

Aktenzeichen: 8 SLa 257/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1010.8SLA257.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: Art. 82 Abs. 1 DSGVO; Art. 6 Abs. 1 DSGVO

Leitsätze

Ein abstrakter „Kontrollverlust“ allein oder die Auflistung generell-abstrakter Gefahren ohne konkrete Darlegung persönlicher oder psychologischer Beeinträchtigungen reichen allein für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO nicht aus. Für eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung trägt der Anspruchsteller die Beweislast.

Einzelfallentscheidung zu den Anforderungen an die Darlegung eines kausalen Schadens bei einem Datenschutzverstoß.

Tenor

  1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2024 – 12 Ca 6050/23 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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