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6 SLa 27/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-08-23, 6 SLa 27/24
6 SLa 27/24Labour CourtAug 23, 2024
1. Selbst, wenn es sich bei einem Diebesgut (hier einem ca. 5 kg schweren und bearbeiteten Aluminiumzylinder) um zu entsorgenden Schrott handeln sollte, kann die Entwendung der Sache eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen. Wenn nämlich der Arbeitnehmer mit dem in seinem Rucksack unter einer Plastiktüte versteckten Diebesgut versucht die Tor- und Taschenkontrolle zu überwinden, wenn er sich zur Rede gestellt in Widersprüche verstrickt und die Arbeitgeberin belügt und wenn er vergeblich versucht seinen Bruder als Entlastungszeugen zu instrumentalisieren, dann manifestiert er damit die Tatsache, dass er von der Verbotswidrigkeit und der Kündigungsrelevanz seines Tuns wusste und dass er versucht hat dieses Tun zu verheimlichen. In dieser versuchten Verheimlichung zeigt sich der Unterschied zum sogenannten Emmely-Fall (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 -). 2. Bestreitet der wegen eines Diebstahls beschuldigte Arbeitnehmer die Darlegung der Arbeitgeberin, der fragliche Gegenstand gehöre ihr, so ist dieses Bestreiten nach dem Maßstab des § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO unerheblich, wenn die vom Kläger vorgetragenen Erklärungen zur Herkunft des Gegenstandes widersprüchlich, nicht plausibel und in Teilen offensichtlich gelogen sind.
Entscheidungsdatum: 2024-08-23
Aktenzeichen: 6 SLa 27/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0823.6SLA27.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 626 BGB, § 1 KSchG; § 286 ZPO; § 138 ZPO
Selbst, wenn es sich bei einem Diebesgut (hier einem ca. 5 kg schweren und bearbeiteten Aluminiumzylinder) um zu entsorgenden Schrott handeln sollte, kann die Entwendung der Sache eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen. Wenn nämlich der Arbeitnehmer mit dem in seinem Rucksack unter einer Plastiktüte versteckten Diebesgut versucht die Tor- und Taschenkontrolle zu überwinden, wenn er sich zur Rede gestellt in Widersprüche verstrickt und die Arbeitgeberin belügt und wenn er vergeblich versucht seinen Bruder als Entlastungszeugen zu instrumentalisieren, dann manifestiert er damit die Tatsache, dass er von der Verbotswidrigkeit und der Kündigungsrelevanz seines Tuns wusste und dass er versucht hat dieses Tun zu verheimlichen. In dieser versuchten Verheimlichung zeigt sich der Unterschied zum sogenannten Emmely-Fall (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 -).
Bestreitet der wegen eines Diebstahls beschuldigte Arbeitnehmer die Darlegung der Arbeitgeberin, der fragliche Gegenstand gehöre ihr, so ist dieses Bestreiten nach dem Maßstab des § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO unerheblich, wenn die vom Kläger vorgetragenen Erklärungen zur Herkunft des Gegenstandes widersprüchlich, nicht plausibel und in Teilen offensichtlich gelogen sind.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2023 – 1 Ca 1989/23 – abgeändert und die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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