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8 Sa 187/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-08-08, 8 Sa 187/23
8 Sa 187/23Labour CourtAug 8, 2024
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 19 Nr. 1, 18 Abs. 2 EuGVVO kann nicht wirksam abbedungen werden. 2. Die Vorschriften des deutschen Kündigungsschutzgesetzes gelten als zwingend iSd. Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO, sie verdrängen eine abweichende Rechtswahl. Dies umfasst auch den Annahmeverzug, der unmittelbar die Folgen einer unwirksamen Kündigung regelt und damit zu den sachlich zusammenhängenden Vorschriften gehört. Einzelfallentscheidung zu den Anforderungen an die Bemühungen des Arbeitnehmers im Rahmen des Annahmeverzugs andere Beschäftigungen aufzunehmen.
Entscheidungsdatum: 2024-08-08
Aktenzeichen: 8 Sa 187/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0808.8SA187.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 615 BGB; § 11 KSchG; Art. 19 EuGVVO; § 23 EuGVVO; Art. 8 Rom-I-VO
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 19 Nr. 1, 18 Abs. 2 EuGVVO kann nicht wirksam abbedungen werden.
Die Vorschriften des deutschen Kündigungsschutzgesetzes gelten als zwingend iSd. Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO, sie verdrängen eine abweichende Rechtswahl. Dies umfasst auch den Annahmeverzug, der unmittelbar die Folgen einer unwirksamen Kündigung regelt und damit zu den sachlich zusammenhängenden Vorschriften gehört.
Einzelfallentscheidung zu den Anforderungen an die Bemühungen des Arbeitnehmers im Rahmen des Annahmeverzugs andere Beschäftigungen aufzunehmen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.527,33 TR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus je 6.113,00 TR seit dem 01.04.2020, 01.07.2020, 01.10.2020 und 01.01.2021 und aus 3.599,86 TR seit dem 01.04.2021 abzüglich am 09.03.2020 bezahlter 4.122,71 TR zu zahlen.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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