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10 Sa 286/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-04-26, 10 Sa 286/23
10 Sa 286/23Labour CourtApr 26, 2024
Zur Indizwirkung gemäß § 22 AGG eines arbeitgeberseitigen Verstosses gegen die Konsultationspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX und gegen die Pflicht nach § 164 Abs. 1 S. 4 SGB IX zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats über die Bewerbung einer schwerbehinderten Person.
Entscheidungsdatum: 2024-04-26
Aktenzeichen: 10 Sa 286/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0426.10SA286.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: SGB IX § 164
Zur Indizwirkung gemäß § 22 AGG eines arbeitgeberseitigen Verstosses gegen die Konsultationspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX und gegen die Pflicht nach § 164 Abs. 1 S. 4 SGB IX zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats über die Bewerbung einer schwerbehinderten Person.
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.03.2023 – 1 Ca 1496/22 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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