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7 Sa 516/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-04-11, 7 Sa 516/23
7 Sa 516/23Labour CourtApr 11, 2024
Ein Tatsachenvergleich setzt nach § 779 BGB voraus, dass eine bestehende Ungewissheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll (vgl. BAG, Urteil vom 08.12.2022 — 6 AZR 459/21 —, juris, Rn. 35; BAG, Urteil vom 20.01.1998 — 9 AZR 812/96 —, juris, Rn. 27). Der gesetzliche Schutzzweck des § 13 Abs. 1 Satz 3 BurIG würde verfehlt, wenn der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnisses durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen o der beschränkt werden könnte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2021 — 2 Sa 116/20 — juris, Rn. 60; LAG München, Urteil vom 12.01.2023 — 3 Sa 358/22 -, juris, Rn. 57). Etwas anders gilt auch nicht dann, wenn das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Abschluss der einschränkenden Vereinbarung verbindlich feststeht (a.A. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2016 — 8 Sa 1923/15 —, juris, Rn. 40; LAG Köln, Urteil vom 08.11.2012 — 7 Sa 767/12 —, juris, Rn. 59).
Entscheidungsdatum: 2024-04-11
Aktenzeichen: 7 Sa 516/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0411.7SA516.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 779 BGB § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrIG
Ein Tatsachenvergleich setzt nach § 779 BGB voraus, dass eine bestehende Ungewissheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll (vgl. BAG, Urteil vom 08.12.2022 — 6 AZR 459/21 —, juris, Rn. 35; BAG, Urteil vom 20.01.1998 — 9 AZR 812/96 —, juris, Rn. 27).
Der gesetzliche Schutzzweck des § 13 Abs. 1 Satz 3 BurIG würde verfehlt, wenn der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnisses durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen o der beschränkt werden könnte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2021 — 2 Sa 116/20 — juris, Rn. 60; LAG München, Urteil vom 12.01.2023 — 3 Sa 358/22 -, juris, Rn. 57).
Etwas anders gilt auch nicht dann, wenn das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Abschluss der einschränkenden Vereinbarung verbindlich feststeht (a.A. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2016 — 8 Sa 1923/15 —, juris, Rn. 40; LAG Köln, Urteil vom 08.11.2012 — 7 Sa 767/12 —, juris, Rn. 59).
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.08.2023 - 3 Ca 924/23 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird zugelassen.
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