Landesarbeitsgericht Köln, 2024-01-18, 7 Sa 525/23

7 Sa 525/23Labour CourtJan 18, 2024

Regest

Die Freistellungserklärung der arbeitgebenden Partei kann nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht der anderen Partei besteht (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2022 - 9 AZR 230/21 -, juris, Rn. 19; BAG, Urteil vom 25.08.2020 - 9 AZR 612/19 -, juris, Rn. 17 m.w.N.). Ist ein Altersfreizeittag verbindlich festgelegt worden, so besteht für diesen Tag keine Arbeitspflicht. Altersfreizeitberechtigte sind nicht verpflichtet, an ohnehin schon freien Tagen, die auf einer Zusammenfassung wöchentlicher Altersfreizeiten beruhen, zusätzlich Urlaub zu nehmen (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2022 — 9 AZR 230/21 —, juris, Rn. 24).

Full text

Landesarbeitsgericht Köln — 7 Sa 525/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-18

Aktenzeichen: 7 Sa 525/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0118.7SA525.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 7 Abs. 3 BUrIG

Leitsätze

Die Freistellungserklärung der arbeitgebenden Partei kann nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht der anderen Partei besteht (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2022 - 9 AZR 230/21 -, juris, Rn. 19; BAG, Urteil vom 25.08.2020 - 9 AZR 612/19 -, juris, Rn. 17 m.w.N.).

Ist ein Altersfreizeittag verbindlich festgelegt worden, so besteht für diesen Tag keine Arbeitspflicht. Altersfreizeitberechtigte sind nicht verpflichtet, an ohnehin schon freien Tagen, die auf einer Zusammenfassung wöchentlicher Altersfreizeiten beruhen, zusätzlich Urlaub zu nehmen (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2022 — 9 AZR 230/21 —, juris, Rn. 24).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.05.2023 – 7 Ca 2970/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem bei ihr für den Kläger geführten Urlaubskonto einen weiteren Tag für das Jahr 2022 zu gutzuschreiben.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 60 % vom Kläger und zu 40 % von der Beklagten zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen

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