Landesarbeitsgericht Köln, 2023-09-27, 5 Sa 15/23

5 Sa 15/23Labour CourtSep 27, 2023

Regest

1. Die Fortzahlung der vormaligen Vergütung an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied stellt die Gleichbehandlung her und kann das Betriebsratsmitglied nicht nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig begünstigen. 2. Die Ermöglichung eines "Vorortverzehrs" von Getränken und die Ausgabe von Getränkemarken an Arbeitnehmer stellen die Leistung von Arbeitsentgelts dar, wenn im Unternehmen keine Tätigkeiten anfallen, die mit einem erhöhten Flüssigkeitsbedarf verbunden sind. 3. Erhalten Außendienstmitarbeiter zusätzliche Getränkemarken, weil sie aus tatsächlichen Gründen regelmäßig nicht in der Lage sind, den „Vorortverzehr“ in Anspruch zu nehmen, hat ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das vor der Freistellung im Außendienst gearbeitet hat, ebenfalls Anspruch auf die zusätzlichen Getränkemarken. Dies gilt auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied wegen der Freistellung tatsächlich regelmäßig in der Lage ist, den „Vorortverzehr“ in Anspruch zu nehmen.

Full text

Landesarbeitsgericht Köln — 5 Sa 15/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-27

Aktenzeichen: 5 Sa 15/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0927.5SA15.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 37 Abs. 2, 78 Satz 2 BetrVG

Leitsätze

  1. Die Fortzahlung der vormaligen Vergütung an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied stellt die Gleichbehandlung her und kann das Betriebsratsmitglied nicht nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig begünstigen.

  2. Die Ermöglichung eines "Vorortverzehrs" von Getränken und die Ausgabe von Getränkemarken an Arbeitnehmer stellen die Leistung von Arbeitsentgelts dar, wenn im Unternehmen keine Tätigkeiten anfallen, die mit einem erhöhten Flüssigkeitsbedarf verbunden sind.

  3. Erhalten Außendienstmitarbeiter zusätzliche Getränkemarken, weil sie aus tatsächlichen Gründen regelmäßig nicht in der Lage sind, den „Vorortverzehr“ in Anspruch zu nehmen, hat ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das vor der Freistellung im Außendienst gearbeitet hat, ebenfalls Anspruch auf die zusätzlichen Getränkemarken. Dies gilt auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied wegen der Freistellung tatsächlich regelmäßig in der Lage ist, den „Vorortverzehr“ in Anspruch zu nehmen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.03.2022 – 5 Ca 5149/21 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 270 Haustrunkmarken herauszugeben.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

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