Landesarbeitsgericht Köln, 2023-07-11, 4 Sa 359/23

4 Sa 359/23Labour CourtJul 11, 2023

Regest

Ermächtigt eine Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber einseitig dazu, ein bereits erarbeitetes Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto zu verwenden, um dem Arbeitnehmer künftig weniger Schichten zuteilen zu müssen, verschiebt diese Regelung in unrechtmäßiger Art und Weise das Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer nicht frei darüber entscheiden kann, ob und wieviele Schichten ihm zugeteilt werden.

Full text

Landesarbeitsgericht Köln — 4 Sa 359/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-11

Aktenzeichen: 4 Sa 359/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0711.4SA359.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 77 Absatz 3 BetrVG; § 615 Satz 3 BGB

Leitsätze

Ermächtigt eine Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber einseitig dazu, ein bereits erarbeitetes Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto zu verwenden, um dem Arbeitnehmer künftig weniger Schichten zuteilen zu müssen, verschiebt diese Regelung in unrechtmäßiger Art und Weise das Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer nicht frei darüber entscheiden kann, ob und wieviele Schichten ihm zugeteilt werden.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.02.2022 – 14 Ca 5006/21 – aufgehoben.

  2. Es wird festgestellt, dass das bei der Beklagten geführte Stundenkonto des Klägers, Stand 01.01.2023, ein Zeitguthaben von insgesamt 1.234,07 Stunden aufweist und eine Verrechnung von Zeitguthaben des Stundenkontos mit Zeiten des Zeitkontos/Sollkontos ohne die Zustimmung des Klägers ausgeschlossen ist.

  3. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.

  4. Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.

  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

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