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5 TaBVGa 1/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-02-01, 5 TaBVGa 1/23
5 TaBVGa 1/23Labour CourtFeb 1, 2023
1. Mit einer einstweiligen Verfügung kann der Abbruch der Wahl der Delegierten für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angeordnet werden. 2. Der hierfür erforderliche Verfügungsanspruch ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren vorliegt und aus der jetzigen Perspektive die notwendige Kausalität zwischen dem Wahlverstoß und dem Wahlergebnis zu prognostizieren ist (§ 21 Abs. 1 MitbestG). Die vom BAG für Betriebsratswahlen entwickelten Grundsätze sind auf Aufsichtsratswahlen nicht übertragbar. 3. Voraussetzung für die Annahme eines Verfügungsgrundes ist zunächst, dass die Antragssteller ihre Rechte nicht in einem regulären Verfahren wahren könnten. Diese Voraussetzung ist bei einem auf Abbruch einer Wahl gerichteten Antrag regelmäßig gegeben. Das Vorliegen dieses Umstands allein begründet noch keinen Verfügungsgrund. Für den Verfügungsgrund ist vielmehr zusätzlich zu verlangen, dass nach Einschätzung des Gerichts die Wahl ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit anfechtbar oder sogar nichtig wäre. Daher ist der Eingriff bereits im Vorfeld der Wahl durch eine einstweilige Verfügung nur dann gerechtfertigt, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht keine Zweifel daran hat, dass ein anderes Gericht im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens zu einer übereinstimmenden Einschätzung der Rechtslage kommen würde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil der Wahlvorstand eine in einem späteren Anfechtungsverfahren aussichtsreiche Rechtsposition vertritt, wiegt das Interesse des Wahlvorstands an einer planmäßigen Durchführung der Wahl mehr als das Interesse der Antragsteller an dem Abbruch der Wahl.
Entscheidungsdatum: 2023-02-01
Aktenzeichen: 5 TaBVGa 1/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0201.5TABVGA1.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 21 MitBestG; §§ 59, 60 3. WOMitbestG, § 83 Abs. 3 ArbGG
Das Vorliegen dieses Umstands allein begründet noch keinen Verfügungsgrund. Für den Verfügungsgrund ist vielmehr zusätzlich zu verlangen, dass nach Einschätzung des Gerichts die Wahl ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit anfechtbar oder sogar nichtig wäre. Daher ist der Eingriff bereits im Vorfeld der Wahl durch eine einstweilige Verfügung nur dann gerechtfertigt, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht keine Zweifel daran hat, dass ein anderes Gericht im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens zu einer übereinstimmenden Einschätzung der Rechtslage kommen würde.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil der Wahlvorstand eine in einem späteren Anfechtungsverfahren aussichtsreiche Rechtsposition vertritt, wiegt das Interesse des Wahlvorstands an einer planmäßigen Durchführung der Wahl mehr als das Interesse der Antragsteller an dem Abbruch der Wahl.
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2023– 1 BVGa 25/22 - teilweise abgeändert:
Der Beteiligte zu 5) wird verpflichtet, die Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der D im Betrieb der L , abzubrechen.
Der Beteiligte zu 5) wird verpflichtet, die Bekanntmachung nach § 59 3. WOMitBestG vom 22.11.2022 für den Betrieb der L zurückzuziehen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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