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6 Sa 83/22•Landesarbeitsgericht Köln, 2022-09-29, 6 Sa 83/22
6 Sa 83/22Labour CourtSep 29, 2022
Eine Änderungskündigung mit dem Ziel, einen schwerbehinderten Menschen dem durch Betriebsvereinbarung eingerichteten „Integrationspool“ zuzuweisen, ist unverhältnismäßig, wenn die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen unter Berücksichtigung des § 164 Abs. 4 SGB IX ohne Zuweisung zu diesem Pool möglich ist.
Entscheidungsdatum: 2022-09-29
Aktenzeichen: 6 Sa 83/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0929.6SA83.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 1 KSchG; § 2 KSchG; § 164 SGB IX
Eine Änderungskündigung mit dem Ziel, einen schwerbehinderten Menschen dem durch Betriebsvereinbarung eingerichteten „Integrationspool“ zuzuweisen, ist unverhältnismäßig, wenn die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen unter Berücksichtigung des § 164 Abs. 4 SGB IX ohne Zuweisung zu diesem Pool möglich ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.11.2021 – 11 Ca 7094/20 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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