Landesarbeitsgericht Köln, 2022-07-22, 9 TaBV 14/21

9 TaBV 14/21Labour CourtJul 22, 2022

Full text

Landesarbeitsgericht Köln — 9 TaBV 14/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-22

Aktenzeichen: 9 TaBV 14/21

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0722.9TABV14.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Tenor

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2021 – 15 BV 231/19 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2021 – 15 BV 231/19 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert, soweit es die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in den Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen von

 Herrn Ch A als Redakteur in der Redaktion B in Gruppe 2b Stufe 2,

 Herrn M B als Redakteur im Regiodesk in Gruppe 2b Stufe 2,

 Herrn Ar G als Redakteur in der Redaktion O in Gruppe 2b Stufe 1,

 Herrn An H als Redakteur in der Redaktion R in Gruppe 2b Stufe 2,

 Herrn J Hö als Redakteur in der Redaktion O in Gruppe 2b Stufe 2,

 Herrn W K als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2,

 Frau M M als Redakteurin in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2,

 Herrn Mi R als Redakteur im Regiodesk in Gruppe 2b Stufe 2,

 Herrn P Re als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2,

 Herrn D V als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 3

 Herrn T S als Redakteur in der Redaktion Eu in Gruppe 2 Stufe 1

ersetzt hat. Insoweit werden die Anträge der Arbeitgeberin

zurückgewiesen

III. Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.

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