Landesarbeitsgericht Köln, 2021-04-08, 6 Sa 1159/20

6 Sa 1159/20Labour CourtApr 8, 2021

Regest

1. Im Rahmen der Insolvenzanfechtung trägt grundsätzlich der Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Annahme eines Scheingeschäfts bedingen sollen. 2. War die beklagte Ehegattin des Geschäftsführers aber nie im Betrieb, war sie vertraglich mit einer Schwester-Gesellschaft des insolventen Unternehmens in gleicher Weise gebunden, hatte sie keine eigene dienstliche Telefonnummer, keine Arbeitsplatzbeschreibung, keinen zugewiesene Arbeitsbereich und gibt es keine namentlich benennbaren Mitarbeiter des insolventen Unternehmens, die von einer Arbeitsentfaltung der Beklagten berichten können und hat die Beklagte das Rentenalter bereits weit überschritten und erhielt sie bei alledem in den vergangenen vier Jahren knapp 100.000,00 EUR jährlich als Arbeitseinkommen abgerechnet, dann ist es nach § 138 Abs. 2 ZPO an ihr, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ihre Behauptung ergeben soll, bei der vorgelegten Arbeitsvertragsurkunde handele es sich nicht um die Dokumentation eines unwirksamen Scheingeschäfts.

Full text

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 1159/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-08

Aktenzeichen: 6 Sa 1159/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0408.6SA1159.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 134 BGB; § 117 BGB; §138 ZPO; § 134 InsO; § 129 InsO; § 143 InsO

Leitsätze

  1. Im Rahmen der Insolvenzanfechtung trägt grundsätzlich der Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Annahme eines Scheingeschäfts bedingen sollen.

  2. War die beklagte Ehegattin des Geschäftsführers aber nie im Betrieb, war sie vertraglich mit einer Schwester-Gesellschaft des insolventen Unternehmens in gleicher Weise gebunden, hatte sie keine eigene dienstliche Telefonnummer, keine Arbeitsplatzbeschreibung, keinen zugewiesene Arbeitsbereich und gibt es keine namentlich benennbaren Mitarbeiter des insolventen Unternehmens, die von einer Arbeitsentfaltung der Beklagten berichten können und hat die Beklagte das Rentenalter bereits weit überschritten und erhielt sie bei alledem in den vergangenen vier Jahren knapp 100.000,00 EUR jährlich als Arbeitseinkommen abgerechnet, dann ist es nach § 138 Abs. 2 ZPO an ihr, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ihre Behauptung ergeben soll, bei der vorgelegten Arbeitsvertragsurkunde handele es sich nicht um die Dokumentation eines unwirksamen Scheingeschäfts.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.10.2020 – 5 Ca 550/20 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 388.578,72 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2017.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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