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5 Sa 830/17•Landesarbeitsgericht Köln, 2021-02-17, 5 Sa 830/17
5 Sa 830/17Labour CourtFeb 17, 2021
1. Bei einer Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse ist der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer „Pensionskassenspitze“ gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich nicht insolvenzgeschützt, wenn der Sicherungsfall bis zum 31. Dezember 2021 eingetreten ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). 2. Der PSV als Träger des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist für diese Sicherungsfälle nur eintrittspflichtig, wenn (ausnahmsweise) die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG gegeben sind. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Arbeitnehmer. 3. Die vom BAG (20. Juli 2020 – 3 AZR 142/16) nach Vorlage an den EuGH zu dem Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ergangenen Erwägungen sind auf § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG übertragbar. Danach galten für den Insolvenzschutz einer betrieblichen Altersversorgung, die über eine Pensionskasse erfolgt ist, bereits vor der Neufassung des § 30 BetrVG dieselben Voraussetzungen wie sie nunmehr nach § 30 Abs. 2, 3 BetrAVG gelten, wenn der Sicherungsfall bis zum 31. Dezember 2021 eingetreten ist. Maßgeblich ist, dass es sich nicht um eine unmittelbare Versorgungszusage handelt. Dies gilt auch für den Teilanspruch, der ohne eine Insolvenz unmittelbar vom Arbeitgeber zu erbringen gewesen wäre.
Entscheidungsdatum: 2021-02-17
Aktenzeichen: 5 Sa 830/17
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0217.5SA830.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 1 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 3 Satz 1, 7 Abs. 2, 30 Abs. 2,3 BetrAVG; § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO
Bei einer Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse ist der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer „Pensionskassenspitze“ gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich nicht insolvenzgeschützt, wenn der Sicherungsfall bis zum 31. Dezember 2021 eingetreten ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).
Der PSV als Träger des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist für diese Sicherungsfälle nur eintrittspflichtig, wenn (ausnahmsweise) die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG gegeben sind. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Arbeitnehmer.
Die vom BAG (20. Juli 2020 – 3 AZR 142/16) nach Vorlage an den EuGH zu dem Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ergangenen Erwägungen sind auf § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG übertragbar. Danach galten für den Insolvenzschutz einer betrieblichen Altersversorgung, die über eine Pensionskasse erfolgt ist, bereits vor der Neufassung des § 30 BetrVG dieselben Voraussetzungen wie sie nunmehr nach § 30 Abs. 2, 3 BetrAVG gelten, wenn der Sicherungsfall bis zum 31. Dezember 2021 eingetreten ist. Maßgeblich ist, dass es sich nicht um eine unmittelbare Versorgungszusage handelt. Dies gilt auch für den Teilanspruch, der ohne eine Insolvenz unmittelbar vom Arbeitgeber zu erbringen gewesen wäre.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2017 – 3 Ca 4847/16 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird zugelassen.
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