Landesarbeitsgericht Köln, 2020-09-30, 5 Sa 231/20

5 Sa 231/20Labour CourtSep 30, 2020

Regest

1. Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens wegen Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich (im Anschluss an BAG 11. Juni 2020 – 2 AZR 400/19). Es genügt nicht, dass Vortrag verspätet erfolgt. Hinzukommen muss, dass eine Verzögerung eintritt. Nimmt der Arbeitnehmer verspätet zu vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründen Stellung, kann sich eine Verzögerung ergeben, wenn dem Arbeitgeber Gelegenheit zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme zu geben ist. Dies setzt die Prüfung des Gerichts voraus, dass der verspätete Vortrag des Arbeitnehmers bei seiner Berücksichtigung erheblich wäre. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner weiteren Stellungnahme des Arbeitgebers. 2. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen eine erhebliche Pflichtverletzung - die sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann - dar. Zwar dürfen Arbeitnehmer - auch unternehmensöffentlich - Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19). 3. Zu beachten ist, dass sich der Arbeitnehmer auch im Verhältnis zum privaten Arbeitgeber auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) berufen kann. Das Grundrecht gilt allerdings nicht schrankenlos. Bewusst falsche Tatsachenbehauptung unterfallen ebenso wenig dem Grundrechtsschutz wie eine sogenannte „Schmähkritik“ (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19). 4. Im Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit bedarf es einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem vom grundrechtsbeschränkenden Gesetz - hier § 241 Abs. 2 BGB - geschützten Rechtsgut (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019– 2 AZR 240/19; 05. Dezember 2016 – 2 AZR 42/16).

Full text

Landesarbeitsgericht Köln — 5 Sa 231/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-30

Aktenzeichen: 5 Sa 231/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0930.5SA231.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG; §§ 241 Abs. 2, 623 BGB; § 67 Abs. 1 ArbGG; §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

  1. Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens wegen Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich (im Anschluss an BAG 11. Juni 2020 – 2 AZR 400/19). Es genügt nicht, dass Vortrag verspätet erfolgt. Hinzukommen muss, dass eine Verzögerung eintritt. Nimmt der Arbeitnehmer verspätet zu vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründen Stellung, kann sich eine Verzögerung ergeben, wenn dem Arbeitgeber Gelegenheit zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme zu geben ist. Dies setzt die Prüfung des Gerichts voraus, dass der verspätete Vortrag des Arbeitnehmers bei seiner Berücksichtigung erheblich wäre. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner weiteren Stellungnahme des Arbeitgebers.

  2. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen eine erhebliche Pflichtverletzung - die sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann - dar. Zwar dürfen Arbeitnehmer - auch unternehmensöffentlich - Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19).

  3. Zu beachten ist, dass sich der Arbeitnehmer auch im Verhältnis zum privaten Arbeitgeber auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) berufen kann. Das Grundrecht gilt allerdings nicht schrankenlos. Bewusst falsche Tatsachenbehauptung unterfallen ebenso wenig dem Grundrechtsschutz wie eine sogenannte „Schmähkritik“ (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19).

  4. Im Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit bedarf es einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem vom grundrechtsbeschränkenden Gesetz - hier § 241 Abs. 2 BGB - geschützten Rechtsgut (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019– 2 AZR 240/19; 05. Dezember 2016 – 2 AZR 42/16).

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06. Februar 2020 - 14 Ca 4929/19 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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