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5 Sa 295/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-09-02, 5 Sa 295/20
5 Sa 295/20Labour CourtSep 2, 2020
1. Werden Leiharbeitnehmer lediglich zur Abdeckung von „Auftragsspitzen“ eingesetzt, liegt keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vor. 2. Werden Leiharbeitnehmer dagegen zur Abdeckung eines Dauerbedarfs eingesetzt, kann eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegen. 3. Daraus folgt, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegt, wenn Leiharbeitnehmer zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt werden. Leiharbeitnehmer werden nicht zur Vertretung beschäftigt, wenn sie eingesetzt werden, um ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abzudecken.
Entscheidungsdatum: 2020-09-02
Aktenzeichen: 5 Sa 295/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0902.5SA295.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG; § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Werden Leiharbeitnehmer lediglich zur Abdeckung von „Auftragsspitzen“ eingesetzt, liegt keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vor.
Werden Leiharbeitnehmer dagegen zur Abdeckung eines Dauerbedarfs eingesetzt, kann eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegen.
Daraus folgt, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegt, wenn Leiharbeitnehmer zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt werden. Leiharbeitnehmer werden nicht zur Vertretung beschäftigt, wenn sie eingesetzt werden, um ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abzudecken.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2020 – 1 Ca 4152/19 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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