Landesarbeitsgericht Köln, 2020-07-10, 4 Sa 118/20

4 Sa 118/20Labour CourtJul 10, 2020

Regest

1. Ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) wegen einer Gesundheitsbeschädigung aufgrund „Mobbings“ setzt – wie jeder Schadensersatzanspruch – voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer zum einen konkret darlegt, wann welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert haben will. Allein der Umstand, dass sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befindet, ist insofern nicht ausreichend. Zum anderen hat der betroffene Arbeitnehmer hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität mit dem Beweismaß des § 286 ZPO darzulegen und ggfls. zu beweisen, aufgrund welcher Umstände gesundheitlich neutrale Maßnahmen (zB. Abmahnung, Kündigung oder arbeitsrechtliche Weisungen) konkret geeignet sein sollen, eine Gesundheitsbeschädigung als Verletzungserfolg hervorzurufen. 2. Ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG aufgrund „Mobbings“ setzt – in Bestätigung und Anwendung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG und des BGH – voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer (hinreichend) schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und dass diese Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Der Ausspruch von 14 Abmahnungen in acht Jahren, eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, zwei erfolglose Anhörungsverfahren beim Integrationsamt wegen des mittlerweile einem Schwerbehinderten gleichgestellten Klägers, ein Entgeltrechtsstreit sowie die Aufforderung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG stellen weder einzeln noch in der Gesamtschau eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn es jeweils – wie vorliegend – einen konkreten sachlichen Anlass für die arbeitgeberseitigen Maßnahmen gab. Hinzu kommt, dass der Kläger gegen nahezu sämtliche Handlungen des Arbeitgebers gerichtlich vorgegangen ist und hierbei überwiegend obsiegt hat.

Full text

Landesarbeitsgericht Köln — 4 Sa 118/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-10

Aktenzeichen: 4 Sa 118/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0710.4SA118.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 133, 157, 253 Abs. 2, 278, 280 Abs. 1, 421, 823 Abs. 1, 831, 840 BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Leitsätze

  1. Ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) wegen einer Gesundheitsbeschädigung aufgrund „Mobbings“ setzt – wie jeder Schadensersatzanspruch – voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer zum einen konkret darlegt, wann welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert haben will. Allein der Umstand, dass sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befindet, ist insofern nicht ausreichend. Zum anderen hat der betroffene Arbeitnehmer hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität mit dem Beweismaß des § 286 ZPO darzulegen und ggfls. zu beweisen, aufgrund welcher Umstände gesundheitlich neutrale Maßnahmen (zB. Abmahnung, Kündigung oder arbeitsrechtliche Weisungen) konkret geeignet sein sollen, eine Gesundheitsbeschädigung als Verletzungserfolg hervorzurufen.

  2. Ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG aufgrund „Mobbings“ setzt – in Bestätigung und Anwendung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG und des BGH – voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer (hinreichend) schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und dass diese Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Der Ausspruch von 14 Abmahnungen in acht Jahren, eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, zwei erfolglose Anhörungsverfahren beim Integrationsamt wegen des mittlerweile einem Schwerbehinderten gleichgestellten Klägers, ein Entgeltrechtsstreit sowie die Aufforderung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG stellen weder einzeln noch in der Gesamtschau eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn es jeweils – wie vorliegend – einen konkreten sachlichen Anlass für die arbeitgeberseitigen Maßnahmen gab. Hinzu kommt, dass der Kläger gegen nahezu sämtliche Handlungen des Arbeitgebers gerichtlich vorgegangen ist und hierbei überwiegend obsiegt hat.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2020 (7 Ca 2173/19) wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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