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6 Sa 664/19•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-06-25, 6 Sa 664/19
6 Sa 664/19Labour CourtJun 25, 2020
1. Die bloße Tatsache, dass eine Arbeitsunfähigkeit kurze Zeit nach Erteilung einer Abmahnung begonnen hat, ist nicht geeignet, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. 2. Haben die Parteien im Arbeitsvertrag eine GPS-Überwachung zur "Kilometer- und Arbeitszeitdokumentation" vereinbart, ist es am Arbeitgeber, seine Behauptung, der Kläger habe nicht gearbeitet, unter Zurhilfenahme dieser Daten zu konkretisieren. Ein bloßes Bestreiten der Arbeitsleistung reicht nicht. 3. Der Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB stellt üblicherweise eine Kombination aus Ersatz des aufgrund der fristlosen Kündigung entgangenen Entgelts und einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsverhältnisses dar. Dabei besteht kein Anlass, bei einer groben Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers, die Abfindung auf die Hälfte des regelmäßigen Monatsbruttoentgelts pro Beschäftigungsjahr zu beschränken.
Entscheidungsdatum: 2020-06-25
Aktenzeichen: 6 Sa 664/19
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0625.6SA664.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 826 BGB; § 611 a BGB; § 3 EFZG; § 275 SGB V; § 394 BGB; § 850 c ZPO; § 9 KSchG; § 10 KSchG; § 74 b HGB; 7 Abs. 4 BUrlG
Die bloße Tatsache, dass eine Arbeitsunfähigkeit kurze Zeit nach Erteilung einer Abmahnung begonnen hat, ist nicht geeignet, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.
Haben die Parteien im Arbeitsvertrag eine GPS-Überwachung zur "Kilometer- und Arbeitszeitdokumentation" vereinbart, ist es am Arbeitgeber, seine Behauptung, der Kläger habe nicht gearbeitet, unter Zurhilfenahme dieser Daten zu konkretisieren. Ein bloßes Bestreiten der Arbeitsleistung reicht nicht.
Der Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB stellt üblicherweise eine Kombination aus Ersatz des aufgrund der fristlosen Kündigung entgangenen Entgelts und einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsverhältnisses dar. Dabei besteht kein Anlass, bei einer groben Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers, die Abfindung auf die Hälfte des regelmäßigen Monatsbruttoentgelts pro Beschäftigungsjahr zu beschränken.
I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2019- 4 Ca 471/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
aus 3.803,90 € seit dem 06.02.2018
aus 8.275,16 € seit dem 24.05.2018
aus 4.137,58 € seit dem 01.08.2018
und
aus jeweils 2.068,79 € seit dem
01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018,
01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019,
01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019,
01.09.2019, 01.10.2019.
II. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 20% vom Kläger und zu 80 % von der Beklagten zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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