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6 Sa 306/19•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-05-07, 6 Sa 306/19
6 Sa 306/19Labour CourtMay 7, 2020
Nur wenn der Verhandlungspartner des Arbeitnehmers bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine Willenserklärung als bevollmächtigter Vertreter zweier Gesellschaften abgegeben hat und lediglich ungewiss ist, in wessen Namen, das heißt für welche Vertretene, der Vertreter den Vertrag abgeschlossen hat, findet die Auslegungsregelung des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung. Es handelt sich dann in erster Linie um eine Frage der Auslegung der Willenserklärung des Vertreters. Konnte aber der klagende Arbeitnehmer schon eine Vollmacht des Vertragspartners – auch eine Duldungsvollmacht oder eine Anscheinsvollmacht - nicht darlegen und erst recht die zugrunde zu legenden Tatsachen nicht beweisen, so kommt die Auslegungsregelung nicht zur Anwendung, sondern nur die Vorschriften über den Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Entscheidungsdatum: 2020-05-07
Aktenzeichen: 6 Sa 306/19
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0507.6SA306.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 164 BGB, § 138 ZPO, § 416 ZPO
Nur wenn der Verhandlungspartner des Arbeitnehmers bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine Willenserklärung als bevollmächtigter Vertreter zweier Gesellschaften abgegeben hat und lediglich ungewiss ist, in wessen Namen, das heißt für welche Vertretene, der Vertreter den Vertrag abgeschlossen hat, findet die Auslegungsregelung des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung. Es handelt sich dann in erster Linie um eine Frage der Auslegung der Willenserklärung des Vertreters. Konnte aber der klagende Arbeitnehmer schon eine Vollmacht des Vertragspartners – auch eine Duldungsvollmacht oder eine Anscheinsvollmacht - nicht darlegen und erst recht die zugrunde zu legenden Tatsachen nicht beweisen, so kommt die Auslegungsregelung nicht zur Anwendung, sondern nur die Vorschriften über den Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.04.2019 – 1 Ca 2551/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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