Landesarbeitsgericht Köln, 2020-01-30, 6 Sa 647/19

6 Sa 647/19Labour CourtJan 30, 2020

Regest

1. Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. 2. Bei diesem Verschulden geht es um ein Verschulden gegen sich selbst und damit um Fälle eines unverständigen, ungewöhnlich leichtfertigen oder mutwilligen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhalten. 3. Von einem solchen Verschulden ist nicht auszugehen, wenn ein junger männlicher Arbeitnehmer ein freundschaftliches Gerangel beginnt und sich selbst im Rahmen dieses Gerangels verletzt.

Full text

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 647/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-30

Aktenzeichen: 6 Sa 647/19

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0130.6SA647.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 3 EFZG

Leitsätze

  1. Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

  2. Bei diesem Verschulden geht es um ein Verschulden gegen sich selbst und damit um Fälle eines unverständigen, ungewöhnlich leichtfertigen oder mutwilligen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhalten.

  3. Von einem solchen Verschulden ist nicht auszugehen, wenn ein junger männlicher Arbeitnehmer ein freundschaftliches Gerangel beginnt und sich selbst im Rahmen dieses Gerangels verletzt.

Tenor

    1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2019 – 9 Ca 728/19 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 640,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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