Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-03-05, 13 Ta 12/24

13 Ta 12/24Labour CourtMar 5, 2025

Regest

1. In einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug iSv. Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EGumfasst die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind (im Anschluss an BAG 10 AZB 25/15). 2. Im Prozesskostenhilfeverfahren kann die Anordnung eines aus dem Vermögen zu zahlenden Betrages nicht generell darauf gestützt werden, dass der Hilfebedürftige seinen Miteigentumsanteilan dem vom dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner bewohnten Hausgrundstück verwertet.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Ta 12/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-05

Aktenzeichen: 13 Ta 12/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0305.13TA12.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 114 ZPO - § 115 Abs. 3 ZPO - § 90 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 SGB XII - Richtlinie 2002/8/EG

Leitsätze

    1. In einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug iSv. Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EGumfasst die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind (im Anschluss an BAG 10 AZB 25/15).
    1. Im Prozesskostenhilfeverfahren kann die Anordnung eines aus dem Vermögen zu zahlenden Betrages nicht generell darauf gestützt werden, dass der Hilfebedürftige seinen Miteigentumsanteilan dem vom dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner bewohnten Hausgrundstück verwertet.

Tenor

    1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.12.2023 aufgehoben.
    1. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.08.2020 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
    1. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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