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10 SLa 837/24•Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-02-26, 10 SLa 837/24
10 SLa 837/24Labour CourtFeb 26, 2025
Auch wenn der klagende Arbeitgeber seine Anträge auf deliktische Anspruchsgrundlagenstützt, bildet ein „Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ den Gegenstanddes Verfahrens i.S.d. Art. 20 EuGVVO, sofern sich der Arbeitgeber auf angeblichvom Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben begangene Fehler beruft undder Rechtsstreit anlässlich eines Arbeitsvertrages entstanden ist.Vom Anwendungsbereich des Abschnitts 5 der EuGVVO sind nur solche Klagen ausgenommen,die ein schädigendes Verhalten betreffen, das durch keinen objektivenUmstand – Ort, Zeit, Mittel oder Zweck – mit den vom Arbeitnehmer wahrgenommenenAufgaben in Verbindung gebracht werden kann (im Anschluss an die ErwägungenEuGH, Urteil vom 10. September 2015, C-47/14, Rn. 48; Schlussanträge des Generalanwalteszum Verfahren C-603/17, Rn. 95, 98,111 sowie Schlussanträge des Generalanwalteszum Verfahren C-59/19, Rn. 111)
Entscheidungsdatum: 2025-02-26
Aktenzeichen: 10 SLa 837/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0226.10SLA837.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: Art. 20, 22 EuGVVO
Auch wenn der klagende Arbeitgeber seine Anträge auf deliktische Anspruchsgrundlagenstützt, bildet ein „Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ den Gegenstanddes Verfahrens i.S.d. Art. 20 EuGVVO, sofern sich der Arbeitgeber auf angeblichvom Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben begangene Fehler beruft undder Rechtsstreit anlässlich eines Arbeitsvertrages entstanden ist.Vom Anwendungsbereich des Abschnitts 5 der EuGVVO sind nur solche Klagen ausgenommen,die ein schädigendes Verhalten betreffen, das durch keinen objektivenUmstand – Ort, Zeit, Mittel oder Zweck – mit den vom Arbeitnehmer wahrgenommenenAufgaben in Verbindung gebracht werden kann (im Anschluss an die ErwägungenEuGH, Urteil vom 10. September 2015, C-47/14, Rn. 48; Schlussanträge des Generalanwalteszum Verfahren C-603/17, Rn. 95, 98,111 sowie Schlussanträge des Generalanwalteszum Verfahren C-59/19, Rn. 111)
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.03.2024, 2 Ca 642/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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