Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-02-26, 13 Ta 54/24

13 Ta 54/24Labour CourtFeb 26, 2024

Regest

1. Hat bereits ein Prozesskostenhilfeverfahren über den gleichen Streitgegenstand stattgefunden, steht einer wiederholten Antragstellung keine materielle Rechtskraft eines früheren Beschlusses entgegen. Für einen erneuten Antrag kann jedoch ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das Recht zur wiederholten Stellung des Antrages missbraucht wird. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn bei dem früheren Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder Belege nicht vorgelegt worden sind und dies mit dem weiteren Antrag nachgeholt wird 2. Der Erfolgsaussicht iSd § 114 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass das Verfahren bereits durch eine klageabweisende Entscheidung beendet worden ist. Ist das Prozesskostenhilfegesuch rechtzeitig, formgerecht und mit den erforderlichen Belegen eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht oder nicht richtig beschieden worden, so ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Ta 54/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-26

Aktenzeichen: 13 Ta 54/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0226.13TA54.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: §§ 114, 117 ZPO

Leitsätze

    1. Hat bereits ein Prozesskostenhilfeverfahren über den gleichen Streitgegenstand stattgefunden, steht einer wiederholten Antragstellung keine materielle Rechtskraft eines früheren Beschlusses entgegen. Für einen erneuten Antrag kann jedoch ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das Recht zur wiederholten Stellung des Antrages missbraucht wird. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn bei dem früheren Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder Belege nicht vorgelegt worden sind und dies mit dem weiteren Antrag nachgeholt wird
    1. Der Erfolgsaussicht iSd § 114 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass das Verfahren bereits durch eine klageabweisende Entscheidung beendet worden ist. Ist das Prozesskostenhilfegesuch rechtzeitig, formgerecht und mit den erforderlichen Belegen eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht oder nicht richtig beschieden worden, so ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen

Tenor

    1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 23. Januar 2024 (4 Ca 1319/23) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für die Klageanträge zu 2) und zu 3) auf einen Streitwert in Höhe von insgesamt 2.233,85 € bewilligt.

b) Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt A zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Bochum niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

c) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

d) Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

    1. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
    1. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    1. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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