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4 Sa 803/23•Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-01-10, 4 Sa 803/23
4 Sa 803/23Labour CourtJan 10, 2024
1. Nach Ablauf der Übergangsfrist des § 26a BetrAVG ist der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG seit dem 01. Januar 2022 auch dann gegenüber einem Arbeitnehmer, der von seinem Recht, Arbeitsentgelt in eine Anwartschaft für eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln, Gebrauch gemacht hat, zu dessen Gunsten zur Zahlung eines Zuschusses an den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, wenn er an einen vor dem 01. Januar 2019 zustande gekommenen Tarifvertrag gebunden ist, der Regelung über eine Entgeltumwandlung enthält (hier: Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung in der deutschen Süßwarenindustrie vom 18.04.2011), ohne einen Arbeitgeberzuschuss wegen der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber vorzusehen (gegen LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2023 – 15 Sa 223/23 B). 2. Ein Abweichen durch Tarifvertrag nach § 19 Abs. 1 BetrAVG von § 1a Abs. 1a BetrAVG setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Gesetzesnorm sich bewusst dafür entschieden haben, eine andere Regelung treffen zu wollen. 3. Der Arbeitgeber erfüllt seine Verpflichtung aus § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht dadurch, dass er aufgrund einer von ihm zu beachtenden tariflichen Verpflichtung eine anderweitige betriebliche Altersversorgung zugunsten des Arbeitnehmers, der von seinem Recht, Arbeitsentgelt in eine Anwartschaft für eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln, Gebrauch gemacht hat, finanziert.
Entscheidungsdatum: 2024-01-10
Aktenzeichen: 4 Sa 803/23
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0110.4SA803.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 1a Abs. 1a BetrAVG, § 19 Abs. 1 BetrAVG, § 26a BetrAVG, Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung in der deutsch
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.05.2023 (1 Ca 930/22) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Pensionskasse Deutscher Genossenschaften VVaG für das Jahr 2022 unter der Vertragsnummer XXXXXX/10 457,20 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
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