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5 Ta 237/23•Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-11-03, 5 Ta 237/23
Entscheidungsdatum: 2023-11-03
Aktenzeichen: 5 Ta 237/23
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:1103.5TA237.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1a), 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO, 82 SGB XII
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.04.2023 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.03.2023 in Form des Teilabhilfebeschlusses vom 07.07.2023 - 2 Ca 482/19 - wird der Abänderungsbeschluss wie folgt abgeändert:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2019 über die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe wird abgeändert.
Der Kläger hat zukünftig Raten in Höhe von 88,00 € zu zahlen.
Der Beginn der Ratenzahlung wird vom Arbeitsgericht festgesetzt.
Der Teilabhilfebeschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zur Hälfte.
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