Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-09-21, 12 Ta 216/23

12 Ta 216/23Labour CourtSep 21, 2023

Regest

1.Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil entgegen § 341 Abs. 2 ZPO durch Beschluss verworfen, sind nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Berufung statthaft. 2. Wird sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, ist das Verfahren vom Landesarbeitsgericht in dieser Verfahrensart fortzuführen, weil im Beschwerdeverfahren und im Berufungsverfahren unterschiedliche Spruchkörper zuständig sind. 3. Liegen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vor, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgeht, dass der Aufenthaltsort unbekannt ist, beginnt der Lauf der Einspruchsfrist nicht. Das gleiche gilt, wenn die Einspruchsfrist entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht ausdrücklich bestimmt wird.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 12 Ta 216/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-21

Aktenzeichen: 12 Ta 216/23

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0921.12TA216.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 185 ff ZPO; § 329 ZPO; § 341 ZPO, § 59 ArbGG

Leitsätze

1.Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil entgegen § 341 Abs. 2 ZPO durch Beschluss verworfen, sind nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Berufung statthaft.

    1. Wird sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, ist das Verfahren vom Landesarbeitsgericht in dieser Verfahrensart fortzuführen, weil im Beschwerdeverfahren und im Berufungsverfahren unterschiedliche Spruchkörper zuständig sind.
    1. Liegen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vor, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgeht, dass der Aufenthaltsort unbekannt ist, beginnt der Lauf der Einspruchsfrist nicht. Das gleiche gilt, wenn die Einspruchsfrist entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht ausdrücklich bestimmt wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.06.2023 – 4 Ca 1364/22 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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