Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-05-05, 14 Ta 368/22

14 Ta 368/22Labour CourtMay 5, 2023

Regest

1. Für die Entscheidung über die Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG gegen den Arbeitgeber sind die Verwaltungsgerichte gemäß § 68 Abs. 1 IfSG zuständig. 2. Behält der Arbeitgeber von der Vergütung des Arbeitnehmers für den laufenden Monat einen Teil ein mit der Begründung, im Vormonat habe diesem kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG zugestanden, sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, soweit nicht mit Rechtskraftwirkung über diesen Entschädigungsanspruch als Vorfrage für einen Bereicherungsanspruchs des Arbeitgebers zu entscheiden ist.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Ta 368/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-05

Aktenzeichen: 14 Ta 368/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0505.14TA368.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG, § 611a, § 812 BGB, § 56, § 68 IfSG

Leitsätze

    1. Für die Entscheidung über die Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG gegen den Arbeitgeber sind die Verwaltungsgerichte gemäß § 68 Abs. 1 IfSG zuständig.
    1. Behält der Arbeitgeber von der Vergütung des Arbeitnehmers für den laufenden Monat einen Teil ein mit der Begründung, im Vormonat habe diesem kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG zugestanden, sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, soweit nicht mit Rechtskraftwirkung über diesen Entschädigungsanspruch als Vorfrage für einen Bereicherungsanspruchs des Arbeitgebers zu entscheiden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 10. Oktober 2022 (2 Ca 269/22) aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für derzeit zulässig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das Land A die Kosten der Streithilfe.

Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 202,50 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte und den Streithelfer zugelassen.

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