Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-03-24, 1 Sa 1217/22

1 Sa 1217/22Labour CourtMar 24, 2023

Regest

Regeln die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung zum Gegenstand hat, dass der klagende Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichsansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst.

Full text

Landesarbeitsgericht Hamm — 1 Sa 1217/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-24

Aktenzeichen: 1 Sa 1217/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0324.1SA1217.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: §§ 133, 157 BGB, § 779 BGB; § 611a BGB

Leitsätze

Regeln die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung zum Gegenstand hat, dass der klagende Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichsansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das, Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.12.2022 – 1 Ca 1101/21 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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