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6 Sa 87/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-09-13, 6 Sa 87/22
Entscheidungsdatum: 2022-09-13
Aktenzeichen: 6 Sa 87/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0913.6SA87.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: §§ 280 BGB, 27, 22 TV-Ärzte/VKA, Art. 17 I DS-GVO Art. 17 Abs.; 1 DS-GVO kann einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung als Fall der Löschung begründen (im Anschluss an LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018 – 5 Sa 7/17
Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 07.12.2021 – 2 Ca 450/21 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 07.04.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 71% und die Beklagte zu 29%.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
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